Gewerbesteueranrechnung


Die Gewerbesteuer stellt für Einzelunternehmer und für Mitunternehmer an Personengesellschaften nur dann keine finanzielle Belastung dar, wenn der Hebesatz der Gemeinde zur Ermittlung der Gewerbesteuer maximal 380 Prozent beträgt. Denn das Finanzamt rechnet das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die persönliche Einkommensteuerschuld des Unternehmers bzw. des Mitunternehmers an (§ 35 Einkommensteuergesetz). Was das bedeutet, verdeutlicht das folgende Beispiel.

Beispiel: Unternehmer Müller hat einen Gewinn von 100.000 Euro erzielt. Das Finanzamt ermittelt hierfür einen Gewerbesteuermessbetrag von 3.500 Euro (100.000 Euro x 3,5 Prozent), den es der Gemeinde mitteilt. Die persönliche Einkommensteuerschuld vor Gewerbesteueranrechnung beträgt 18.000 Euro. Das Finanzamt zieht von der Einkommensteuerschuld das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags ab (= 13.300 Euro). Herr Müller muss also nur noch 4.700 Euro ans Finanzamt überweisen.

Wichtige Detailinfos: Die Gewerbesteueranrechnung darf niemals zu einer Erstattung führen. Mit anderen Worten: Die Anrechnung ist auf die Höhe der Einkommensteuerschuld begrenzt. Die Anrechnung erfolgt zudem nur in Höhe der tatsächlichen Zahlungen. Beträgt die Steueranrechnung wie in unserem Beispielsfall 13.300 Euro und der Unternehmer musste tatsächlich nur 11.000 Euro an die Gemeinde bezahlen, beträgt die Steueranrechnung ebenfalls nur 11.000 Euro.