Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags haben Unternehmer Zinsen, Mieten, Pachten und Lizenzen anteilig hinzuzurechnen. Der gleich lautende Länder-Erlass vom 2.7.2012 bringt für die Baubranche interessante Detailinfos (Gleich lautender Länder-Erlass vom 2.7.2012).
Mietzahlungen für kurzfristige Anmietung von Baumaschinen
Werden spezielle Baumaschinen oder Baufahrzeuge angemietet, müssen die angefallenen Mieten beim Gewerbeertrag anteilig hinzugerechnet werden. Hierzu gilt folgende Regel: Die Hinzurechnung muss erfolgen, wenn der Bagger zum Betriebsvermögen gehören würde, wenn er nicht gemietet, sondern gekauft werden würde.
Beispiel: Bauunternehmer Huber mietet einen Bagger für zwei Stunden an. Da der Bagger – hätte Huber ihn gekauft – zum Betriebsvermögen zählen würde, muss die Miete bei Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet werden.
Kurzfristige Anmietung von Hotelzimmern und Pkws
Werden ein Hotelzimmer oder ein Pkw kurzfristig angemietet, soll eine Hinzurechnung unterbleiben. Ausnahme: Erfolgt die Anmietung regelmäßig im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit, ist die Miete hinzuzurechnen.
Beispiel: Bauunternehmerin Maier mietet während einer Montage für ihre Mitarbeiter für drei Tage Unterkünfte an. Es muss eine Hinzurechnung erfolgen, weil die Anmietung im Rahmen der typischen Tätigkeit des Unternehmers erfolgt. dhz
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