In den Finanzämtern ist man mitunter sehr erfinderisch, wenn es darum geht, Steuern zu erheben. Bestes Beispiel dafür sind die Hinzurechnungsregeln bei der Gewerbesteuer. Doch die Richter des Bundesfinanzhofs haben jetzt für einen Punktsieg zu Gunsten von Unternehmern gesorgt.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind nach § 8 Nr. 1 GewStG Mieten, Pachten, Zinsen und Lizenzen anteilig aufsaldiert. Nach Abzug eines Freibetrags von 100.000 Euro werden davon letztlich 25 Prozent zugerechnet. Folge: Die Gewerbesteuerzahlungen an die Gemeinden erhöhen sich.
Rekultivierungskosten sind keine Pacht
In einem Streitfall ging es um eine kuriose Hinzurechnung des Finanzamts. Ein Unternehmer pachtete ein Grundstück und verpflichtete sich im Pachtvertrag zur Rekultivierung des Grundstücks. Wegen der zu erwartenden Rekultivierungskosten bildete der Unternehmer in seiner Bilanz Rückstellungen. Und das Finanzamt stufte die Zuführungen zu dieser Rückstellung als Pacht ein und rechnet diese anteilig dem Gewerbeertrag hinzu.
Tipp: Doch die Richter des Bundesfinanzhofs schoben dieser schoben dieser Praktik einen Riegel vor. Selbst wenn die Verpflichtung zur Rekultivierung im Pachtvertrag vereinbart ist, stellen die Rekultivierungskosten und somit auch die Zuführung zur Rückstellung keine zusätzliche Pacht dar. Folge: Keine Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer (BFH, Urteil v. 21.6.2012, Az. IV R 54/09). dhz
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