Steuer aktuell Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil nun klargestellt, dass die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgaben vom Gewinn eines Handwerkers abgezogen werden darf. Doch wie wirkt sich diese Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer eigentlich aus? Hier erfahren Sie mehr.

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Die Zahlungen eines Handwerkers an die Gemeinde für Gewerbesteuer sind für die Jahre seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgaben vom Gewinn abziehbar. Und daran wird sich auch nichts ändern. Ein Kläger, der in der Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer eine Verfassungswidrigkeit zu erkennen glaubte, scheiterte nun beim Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 10.9.2015, Az. IV R 8/13; veröffentlicht am 11.11.2015).

Viele Folgen für die Gewinnermittlung

Die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben hat folgende Auswirkungen auf die Gewinnermittlung eines Handwerksbetriebs:

  • Wird die Gewerbesteuer im Rahmen der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe verbucht, ist sie im Rahmen der Gewinnermittlung für das Finanzamt dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.
  • Konsequent sind Einnahmen aus der Gewerbesteuer (= Rückzahlungen der Gemeinde) seit 2008 nicht mehr als Betriebseinnahmen zu versteuern.
  • Das Betriebsausgabenabzugsverbot gilt auch für alle steuerlichen Nebenleistungen zur Gewerbesteuer wie Zinsen, Verspätungs- oder Säumniszuschläge.
  • Kuriosität: Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer dürfen zwar nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer müssen jedoch als Betriebseinnahme versteuert werden.
  • Stellen Sie beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft, die die Gewerbesteuer betrifft, dürfen die vom Finanzamt dafür erhobenen Gebühren auch nicht vom Gewinn abgezogen werden.
  • Als Ausgleich für das Betriebsausgabenabzugsverbot profitieren Einzelunternehmer und Mitunternehmer von einer anteiligen oder vollständigen Anrechnung der Gewerbesteuer auf ihre Einkommensteuerschuld.

Tipp: Müssen Sie nach Betriebs- oder Fahndungsprüfungen Gewerbesteuerzahlungen für die Jahre bis einschließlich 2007 beim Finanzamt nachzahlen, handelt es sich übrigens noch um abziehbare Betriebsausgaben. Das gilt selbst dann, wenn die Zahlungen für diese Altjahre erst 2015 erfolgen. dhz

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