Gewerbesteuer: Hinzurechnungen

Nach § 8 Nr. 1 GewStG müssen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags Zinsen, Mieten und Pachten sowie Lizenzen, die sich gewinnmindernd auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb ausgewirkt haben, anteilig hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnungsvorschriften gelten seit 2008 und haben folgende Auswirkungen auf den Gewerbeertrag und somit letztlich auf die Höhe der Gewerbesteuer:

100 Prozent der Zinsen... Euro
+50 Prozent der Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter... Euro
+20 Prozent der Mieten und Pachten für bewegliche Wirtschaftsgüter... Euro
+25 Prozent der Lizenzen und Konzessionen... Euro
=Hinzurechnungen gesamt... Euro
-Freibetrag 100.000 Euro- 100.000 Euro
=Hinzurechnungen gesamt nach Abzug Freibetrag... Euro
x25 Prozent... Euro
=Endgültige Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG... Euro

Die Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 GewStG sind verfassungsrechtlich umstritten. Deshalb läuft hierzu ein Musterprozess beim Bundesverfassungsgericht (Az. BVerfG - 1 BvL 8/12). Gegen die Steuerbescheide zur Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags müssen Unternehmer jedoch keinen Einspruch einlegen. Die Bescheide sind hinsichtlich der Frage zur Verfassungswidrigkeit nach § 165 Abgabenordnung vorläufig (siehe hierzu auch Info des Bundesfinanzministeriums).