Der Bundesfinanzhof bestätigte nun, dass die Gewerbesteuerzahlungen eines Handwerksbetriebs für die Jahre ab 2008 nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Aber in der Bilanz darf dennoch eine Gewerbesteuerrückstellung gebildet werden.
Dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bestehen, hat der Bundesfinanzhof am 16. Januar 2014 entschieden (Az. I R 21/12; veröffentlicht am 7. Mai 2014). Berücksichtigen Sie in der Bilanz dennoch eine gewinnmindernde Gewerbesteuer-Rückstellung, wird der steuerlich zu versteuernde Gewinn nach folgendem Schema ermittelt:
| Steuerbilanzgewinn ohne Gewerbesteuerrückstellung | 280.000 Euro | |
| - | Gewerbesteuerrückstellung | -46.000 Euro |
| = | Steuerbilanzgewinn | 234.000 Euro |
| + | Außerbilanzmäßige Korrektur, da die Gewerbesteuer nichtabzugsfähig ist | +46.000 Euro |
| = | Zu versteuernder Gewinn | 280.000 Euro |
Geminderter Steuerbilanzgewinn bringt Steuervorteile
Sie werden sich nun fragen, was diese Hin- und Her-Rechnerei eigentlich bringt? Ganz einfach: Ohne die Bildung der Rückstellung hätten Sie die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG nicht erfüllt (Wert des Betriebsvermögens darf nicht mehr als 235.000 Euro betragen).
Tipp: Durch die Gewerbesteuer-Rückstellung wird die 235.000-Euro-Höchstgrenze jedoch unterschritten und Sie können für geplante Investitionen innerhalb der nächsten drei Jahre bereits heute 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten außerbilanzmäßig vom Gewinn abziehen.
