Seit 2008 rechnen die Finanzämter Mieten und Pachten anteilig dem Gewerbeertrag eines Unternehmens zu. Dabei machen sie bei der Hinzurechnung auch vor Lagerentgelten nicht Halt. Doch hierbei lohnt sich Gegenwehr.
Grundsatz zur Hinzurechnung von Mieten und Pachten zum Gewerbeertrag
Die Mieten und Pachten werden je nachdem, ob sie für bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter anfallen, anteilig hinzugerechnet, wenn sie über dem Freibetrag von 100.000 Euro liegen.
Ermittlungsschema für Hinzurechnungen
| Gewerbeertrag vor Hinzurechnungen | 125.000 Euro | |
| Zurechnung | ||
| Zinsaufwendungen 100.000 Euro | 100.000 Euro (100%) | |
| Mieten/Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter 40.000 Euro | 20.000 Euro (50%) | |
| Mieten/Pachten für bewegliche Wirtschaftsgüter 70.000 Euro | 14.000 Euro (20%) | |
| Lizenzzahlungen 100.000 Euro | 25.000 Euro (25 %) | |
| = Gesamte Zurechnungen | 159.000 Euro | |
| Abzgl. Freibetrag | -100.000 Euro | |
| = | 59.000 Euro | |
| Hinzurechnung zu 25% | 14.750 Euro | 14.750 Euro |
| Gewerbeertrag nach Hinzurechnung | 139.750 Euro |
Tipp: Handelt es sich bei den Zahlungen für ein Lager um Lagerentgelte nach §§ 467 HGB, ist eine Hinzurechnung als Mieten und Pachten nach § 8 Nr. 1e GewStG nicht zulässig. Denn hier handelt es sich nicht um einen klassischen Miet- oder Pachtvertrag.
Das Lagerentgelt wird nicht nur für die Lagernutzung bezahlt, sondern vor allem für Obhutspflichten des Lagerhalters (OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 3.2.2014, Az. G 1422 – 2014/0008). dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
