Steuer aktuell Gewerbeertrag: Einspruch, wenn Mieten und Pachten mitberechnet sind

Seit 2008 rechnet das Finanzamt einen Teil der Schuldzinsen, Mieten und Pachten für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter dem Gewerbeertrag zu. Das Bundesverfassungsgericht soll nun klären, ob diese Hinzurechnungen verfassungswidrig sind.

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Die Richter des Finanzgerichts Hamburg stuften die seit 2008 geltenden Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. A, d und e zum Gewerbeertrag als verfassungswidrig ein und legte den Fall zur Klärung dem Bundesverfassungsgericht vor (FG Hamburg, Beschluss v. 29.2.2012, Az. 1 K 138/10).

Für Sie als Handwerker hat dieser Beschluss des Finanzgerichts Hamburg und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts folgende Signalwirkung:
  • Prüfen Sie, ob Sie durch die Hinzurechnungen steuerliche Nachteile haben. Das ist nur der Fall, wenn die Hinzurechnungen über dem Freibetrag von 100.000 Euro liegen.
  • Liegen die Hinzurechnungen über 100.000 Euro, sollten Sie gegen die strittige Hinzurechnung Einspruch einlegen und bis zur Klarstellung durch das Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.

Tipp: Die Chancen, dass das Bundesverfassungsgericht die Hinzurechnungen von Zinsen, Mieten und Pachten zum Gewerbeertrag als verfassungswidrig einstuft, stehen 50:50. Aus diesem Grund empfiehlt sich für alle Betroffenen ein Einspruch. dhz

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