Gerade hat die spanische Steuerfahndung Fußballstar Cristiano Ronaldo auf dem Kieker. Es geht um Millionen. Kein prominenter Einzelfall. Der Schaden durch Steuerhinterziehung geht allein in Deutschland nach Schätzungen jedes Jahr in die Milliarden. Um Steuerhinterziehung weiter zu bekämpfen, hat der Bundesrat jetzt zwei Gesetzen zugestimmt. Hier die wichtigsten Informationen für Handwerksunternehmer.
Daniela Lorenz

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
Die Grenze zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) wird von 410 auf 800 Euro erhöht. An der Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 1.000 Euro ändert sich nichts. Außerdem wird die untere Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens von 150 auf 250 Euro angehoben. Das Gesetz regelt auch die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im November den Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) verworfen hatte (BFH-Beschluss v. 28.11.2016, Az.: GrS 1/15).
Hintergrund: Verzichten Gläubiger im Insolvenzfall auf ihre Forderungen, führt das aus steuerrechtlicher Sicht zu Gewinn. Sind dann keine verrechenbaren Verlustvorträge vorhanden, fallen auf diesen Gewinn Steuern an. Durch den vom BFH verworfenen Sanierungserlass des BMF konnte Unternehmen die Steuer auf den Gewinn erlassen werden, wenn der Betrieb saniert werden sollte. Diese Vorgehensweise sollte nun im Gesetz verankert werden. Allerdings: "Das Gesetz steht unter Notifizierungsvorbehalt, das heißt, die Europäische Kommission muss entscheiden, ob es gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Das ist nicht ohne Risiko", sagt Rechtsanwalt Jörn Weitzmann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltsverein (DAV). Die Kommission könnte das Gesetz auch als EU-widrige Beihilfe einordnen. "Hätte man das Gesetz so formuliert, dass Sanierungsgewinne steuerfrei sind, soweit sie vorhandene Verlustvorträge übersteigen, dann hätte man das Problem nicht", kritisiert Weitzmann.
Der Rechtsanwalt hat noch einen Kritikpunkt: "Das Gesetz nimmt Verzichte aus, die Einzelunternehmern einen schuldenfreien Übergang in die Rente ermöglichen." Dies sei explizit ausgeschlossen. "Das ist ein Skandal, wenn alle Gläubiger verzichten, damit ein Einzelunternehmer ohne Schulden in Rente gehen kann, dass der Fiskus für diesen fiktiven Gewinn die Hand aufhält", so Weitzmann.
Problematisch sieht der Experte in diesem Zusammenhang die im Mai getroffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass § 8c Satz 1 a.F. Körperschaftsteuergesetz (KStG) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes unvereinbar ist. Darin ist geregelt, dass der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig entfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 und bis zu 50 Prozent der Anteile übertragen werden. "Im Moment gibt es hier für Sanierungen keine ausreichende Rechtssicherheit", sagt Weitzmann. Der Gesetzgeber muss nun bis 31. Dezember 2018 eine Neuregelung treffen.
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz)
Obwohl es das Bankgeheimnis eigentlich so nicht mehr gibt, wird es durch dieses Gesetz "offiziell" abgeschafft. "Der Steuerbürger wird mit allen seinen Aktivitäten gläsern", erläutert Weitzmann. Das Finanzamt erhält auch im Ausland umfangreiche Ermittlungs- und Nachforschungsmöglichkeiten. Dritte sind zur Auskunft verpflichtet. "Die Ermittlungsansätze – auch ohne konkreten Anlass – wurden deutlich erweitert."
Das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz ist am 25. Juni 2017 in Kraft getreten. Die Artikel 7 (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes) und 8 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes) treten am 1. Januar 2018 in Kraft.