Werden die Geschäfte eines Handwerksbetriebs über eine GmbH abgewickelt, interessiert sich das Finanzamt meist besonders für die Gesellschafterstruktur. Handelt es sich bei den Gesellschaftern vorwiegend um Ehegatten, Eltern oder um Kinder, sucht das Finanzamt nach Merkmalen, die auf ein verdecktes Treuhandverhältnis hindeuten.

Ein verdecktes Treuhandverhältnis liegt vor, wenn die Anteilseigner der GmbH zwar zivilrechtlich Eigentümer der GmbH-Anteile sind, jedoch wirtschaftlich nicht über den Anteil verfügen können. Liegt solch ein verdecktes Treuhandverhältnis vor, sind festgestellte Gewinnausschüttungen nicht den Anteilseignern, sondern demjenigen zuzurechnen, der nach § 39 AO die Fäden zieht, also tatsächlich wirtschaftlicher Eigentümer ist (BFH, Urteil v. 6.8.2013, Az. VIII R 10/10).
Beispiel für verdecktes Treuhandverhältnis
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Müller überträgt Anteile seiner GmbH auf seine Frau, seine Mutter und seine volljährige Tochter. Die Übertragung erfolgt aus haftungsrechtlichen Gründen (Schutz vor Gläubigern bei Geschäftsführer-Haftung), aber auch aus steuerlichen Gründen (Ausnutzung des Grundfreibetrags bei Mutter und volljährigem Kind).
Das Finanzamt bemerkt, dass die GmbH einem nicht an der GmbH beteiligten Familienmitglied ein Haus gebaut hat und dafür 100.000 Euro weniger berechnet hat, als üblich. Die verdeckte Gewinnausschüttung würde normalerweise den vier Gesellschaftern nun jeweils anteilig in Höhe ihres prozentualen Anteils zugerechnet werden.
Steuer aktuellFolge: Stellt sich jedoch heraus, dass nur der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die Fäden zieht und die Eigentümerschaft der Ehefrau, der Mutter und der Tochter nur auf dem Papier besteht, ist die verdeckte Gewinnausschüttung nur Herrn Müller zuzurechnen. Das bedeutet: Nur er muss 100.000 Euro als Kapitalerträge versteuern. Auch normale Ausschüttungen der GmbH muss nur er versteuern.
Tipp: Um steuerlich auf der sicheren Seite zu stehen, sollte bei Anteilsübertragungen stets ein Steuerberater hinzugezogen werden. Nur dieser kann die Weichen betriebsprüfungssicher dafür stellen, dass das Finanzamt sowohl das zivilrechtliche als auch wirtschaftliche Eigentum anerkennt. dhz
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