Steuer aktuell Geschenke an Arbeitnehmer: Je nach Wert gelten verschiedene Steuerregeln

Bei der Weihnachtsfeier gilt es, die Kosten der Feier je Teilnehmer unter brutto 110 Euro zu halten. Werden die Kosten überschritten, wird Lohnsteuer fällig und die Vorsteuer ist nicht mehr abziehbar. Doch müssen auch Geschenke in die 110-Euro-Grenze einbezogen werden?

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Ob die Geschenke in die 110-Euro-Grenze einbezogen werden, hängt vom Bruttowert des Geschenks ab. Je nach Wert der Zuwendung gelten folgende Steuerregeln:
  • Geschenk mit Bruttowert bis 40 Euro: Solche Geschenke werden bei der Ermittlung der 110-Euro-Grenze mit erfasst.
  • Geschenke mit Bruttowert von mehr als 40 Euro: Solche Geschenke sind stets lohnsteuerpflichtig, müssen aber nicht in die Ermittlung der 110-Euro-Grenze einbezogen werden.
Beispiel: Unternehmer Huber scheut keine Kosten und Mühen und spendiert eine tolle Weihnachtsfeier. Kosten pro Person für Essen, Getränke, Saalmiete und Musiker: 95 Euro. Zusätzlich schenkt er jedem Mitarbeiter ein Päckchen mit Kosmetikartikeln im Wert von 30 Euro.

Folge: In diesem Fall liegen die Kosten je Teilnehmer über 110 Euro, was zum Verlust des Vorsteuerabzugs und Zahlung von Lohnsteuer führt. Die Lohnsteuer kann Herr Huber pauschal mit 25 Prozent übernehmen.

Variante: Die Päckchen, die Unternehmer Huber seinen Mitarbeitern überreicht, haben einen Wert von 50 Euro. In diesem Fall liegen die Pro-Kopf-Kosten für die Veranstaltung unter 110 Euro.

Folge: Die Kosten für die Weihnachtsfeier lösen keine Lohnsteuerpflicht aus und der Vorsteuerabzug bleibt erhalten. Nur für das Päckchen wird Lohnsteuer fällig, die der Arbeitgeber mit 25 Prozent übernehmen kann. dhz

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