Geschenke

Bei Geschenke n an Kunden und Geschäftspartner ist darauf zu achten, dass die Nettokosten pro Jahr und Empfänger nicht mehr als 35 Euro betragen. Denn wird diese Höchstgrenze überschritten, dürfen die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben den Gewinn mindern (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) und der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

Doch selbst, wenn die Kosten je Empfänger weniger als 35 Euro im Jahr betragen, ist das leider noch keine Garantie für den Betriebsausgabenabzug. Denn weitere Voraussetzung bei Geschenke n ist, dass die Ausgaben getrennt von den anderen Betriebsausgaben auf separaten Konten verbucht werden müssen (§ 4 Abs. 7 Einkommensteuergesetz).

Da der Empfänger die Geschenke eigentlich als Einnahme versteuern müsste, kann der schenkende Unternehmer dem Beschenkten die Versteuerung abnehmen. Dazu zahlt er für alle Geschenke eines Jahres pauschal 30 Prozent Steuern (§ 37b Einkommensteuergesetz).

Ausnahme zur 35-Euro-Höchstgrenze: Ein Betriebsausgabenabzug kommt jedoch auch für Geschenke mit Nettoanschaffungskosten von mehr als 35 Euro in Betracht. Dann nämlich, wenn die Geschenke beim Empfänger ausschließlich beruflich genutzt werden können (Unternehmen schenkt Handwerker Werkzeug oder einem Betriebsarzt einen Arztkoffer; Richtlinie 4.10 Absatz 2 Satz 4 der Einkommensteuerrichtlinien).