Steuertipp Geldanlagen: Wie Sie Werbungskosten geltend machen

Private Geldanlagen können seit 2009 eigentlich nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden. Wenn der individuelle Steuersatz jedoch unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt, gelten Ausnahmen. Ein Einspruch ist möglich.

Vieles kann man als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Wenn man einige Regeln beachtet sogar private Geldanlagen. - © Foto: sashpictures/Fotolia

Die Abschaffung der Absetzbarkeit im Jahr 2009 gilt laut dem Bund der Steuerzahlen nur "eigentlich". So habe das Finanzgericht Baden-Württemberg kürzlich entschieden, dass Sparer die Werbungskosten für private Geldanlagen in bestimmten Fällen doch absetzen dürfen, erklärt Steuerexpertin Anita Käding.

Die Voraussetzung: "Ihr individueller Steuersatz liegt unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent." Die Begrenzung des Abzugs auf den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (1602 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren) soll hier nach Ansicht des Finanzgerichts (Az.: 9 K 1637/10) nicht gelten.

Eventuell Geld zurück

Die Finanzverwaltung hat gegen das steuerzahlerfreundliche Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13 anhängig ist. "Betroffene Steuerzahler sollten die tatsächlichen Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung mit angeben, wenn sie die Besteuerung der Kapitaleinkünfte über die Einkommensteuererklärung beantragen", rät Käding.

"Wenn die Werbungskosten über dem Sparerpauschbetrag liegen und trotz Steuersatz unter 25 Prozent nicht anerkannt werden, sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden." Kommt auch der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass die tatsächlichen Werbungskosten absetzbar sind, gibt es dann eventuell Geld zurück.

Zu den Werbungskosten zählen etwa Depotgebühren, gezahlte Zinsen für Wertpapierkredite, Beratungskosten oder Aufwendungen für die Teilnahme an einer Hauptversammlung, erklärt der Bund der Steuerzahler. dpa