Steuer aktuell Gelangensbestätigung: Bis 30. Juni 2013 gilt eine Übergangsregelung

Eigentlich sollte die Gelangensbestätigung bereits zum 1. Januar 2012 als Nachweis für Umsatzsteuerfreiheit bei Warenlieferungen ins EU-Ausland eingeführt werden. Doch wegen rechtlicher Probleme und Protesten von allen Seiten wurde die Einführung immer wieder verschoben. Jetzt wurde erneut eine Übergangsregelung gewährt.

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Mit der geplanten Gelangensbestätigung sollten Unternehmer beim Verkauf von Waren einen im EU-Ausland ansässigen Unternehmer nachweisen, dass die Ware tatsächlich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat angekommen ist. Ohne diesen Nachweis sollte die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung versagt werden. Die Betonung liegt jedoch auf dem Wörtchen "sollte".

Übergangsregelung und Salto rückwärts

Nun wurde die Einführung der Gelangensbestätigung erneut auf den 1. Juli 2013 verschoben. Doch damit nicht genug. Die Bundesregierung ruderte komplett zurück und stellte in einem Entwurf zur neuen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung klar, dass die Gelangensbestätigung nur eine von mehreren Möglichkeiten ist, den Nachweis über die Warenbewegung in ein anderes Mitgliedsland zu erbringen.

Tipp: Mit anderen Worten, ist es in Ihrer Branche nur sehr schwer umsetzbar, den Nachweis der Warenbewegung mittels einer Gelangensbestätigung zu erbringen, können Sie sich eine eigene Nachweissystematik ausdenken. Die Gelangensbestätigung ist also auch ab dem 1. Juli 2013 kein Muss mehr.

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