Betriebsinhaber können ihren Geburtstag im Betrieb feiern und dann die Kosten bei der Steuer geltend machen. Dabei sollte man nur ein paar Regeln beachten.
Feiert der Betriebsinhaber mit Mitarbeitern und Geschäftspartnern seinen runden Geburtstag und präsentiert dem Finanzamt die Ausgaben dafür als gewinnmindernde Betriebsausgaben, war bisher Streit mit dem Sachbearbeiter oder mit dem Prüfer des Finanzamts vorprogrammiert. Doch die Betonung liegt hier auf dem Wörtchen "war". Denn wer sich an ein paar Regeln des Bundesfinanzhofs hält, kann die Kosten für seine Geburtstagsfeier sehr wohl steuerlich geltend machen.
Die Regeln, wann es für den Betriebsausgabenabzug für die Geburtstagsfeier grünes Licht gibt, hat der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil vorgegeben (BFH, Urteil v. 10.11.2016, Az. VI R 7/16; veröffentlicht am 4.1.2017).
Steuerspielregeln für den Betriebsausgabenabzug
Da der Geburtstag des Betriebsinhabers eine rein persönliche Angelegenheit ist, setzten die Finanzämter beim Betriebsausgabenabzug für die Geburtstagsfeier bisher den Rotstift an. Doch hält sich der Betriebsinhaber an die folgenden Regeln, mindern die Feierkosten den Gewinn:
- Es dürfen nur Kollegen, Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden eingeladen werden.
- Der Ehepartner, Verwandte, Freunde und Bekannte sind bei dieser steuerlich absetzbaren Feier tabu.
- Die Feier findet während der Arbeitszeit in Räumlichkeiten des Handwerksbetriebs statt.
- Die Kosten müssen angemessen, eher niedrig sein.
- Der Betriebsinhaber muss nachweisen können, dass er privat gefeiert hat und dass er für die private Feier mehr Geld ausgegeben hat. dhz
Steuertipp
Um das Finanzamt vom Betriebsausgabenabzug für die Geburtstagsfeier in der Firma überzeugen zu können, sollten Sie die Einladungskarten für die betriebliche und für die private Einladung aufheben und auf jeden Fall eine Liste mit den tatsächlich anwesenden Personen aufbewahren.