Gebrauchtwagenkauf Gebrauchtwagenhändler sind zu Gewährleistung verpflichtet

Wenn der Motor eines neu gekauften Gebrauchtwagens schon nach wenigen Wochen das Stottern anfängt oder die Bremsscheiben ausgetauscht werden müssen, ist das ein Fall für die Händlergarantie. Was man unbedingt dazu wissen sollte.

Bei Gebrauchtwagen muss ein Händer eine zweijährige Gewährleistung übernehmen - © Foto: Kzenon/Fotolia

Ein Händler ist gesetzlich dazu verpflichtet, für einen verkauften Gebrauchtwagen die Gewährleistung zu übernehmen. Konkret bedeutet das, dass der kommerzielle Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs ab Kaufdatum zwei Jahre lang dafür einstehen muss, dass das Fahrzeug einwandfrei funktioniert. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Verkürzung dieser Frist durch einen Vermerk im Kaufvertrag unwirksam. Private Verkäufer können eine Gewährleistung im Vertrag jedoch komplett ausschließen.

In dem Fall einer Autokäuferin, an deren Wagen ein Jahr nach dem Kauf Rostschäden aufgetreten waren, verurteilte der BGH einen Autohändler für den entstandenen Schaden aufzukommen. Dieser hatte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrags die Gewährleistungsfrist unzulässigerweise verkürzt .

Sicherheit für Käufer

Die Gewährleistung, dass das Fahrzeug für mindestens zwei Jahre ohne Probleme nutzbar ist, gibt dem Käufer Sicherheit. Sie ist von einer Garantie abzugrenzen, die eine freiwillige Leistung darstellt. Sie deckt sich nur teilweise mit den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen. Typische Schäden, die unter die Gewährleistung fallen, sind etwa Schäden am Motor oder am Getriebe. Eine Ausnahme bildet Verschleiß, den eine Gewährleistung nicht abdeckt.

In den ersten sechs Monaten nach Kauf muss der Verkäufer bei einem Schaden nachweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorhanden war. Danach ist es der Käufer, der den Beweis erbringen muss, dass es bereits bei der Übergabe einen Schaden gegeben hat. dpa

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