Urteil des Bundesgerichtshofs Gebrauchtwagen-Kauf: Verkäufer in der Beweispflicht

Alte Autos haben ihre Macken. Kommen kurz nach dem Kauf welche hinzu, müssen sich Verbraucher nun nicht mehr zwingend um den Nachweis kümmern. Der BGH hat zugunsten der Käufer entschieden.

Treten Schäden bei Gebrauchtwagen innerhalb der ersten sechs Monate auf, ist der Verkäufer in der Beweispflicht. - © industrieblick/Fotolia.com

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern beim Gebrauchtwagen-Kauf gestärkt. Die Verkäufer stehen nun in der Beweispflicht. In dem Urteil vom 12. Oktober geht es um die Frage, wer die Ursache für einen Schaden beweisen muss, der innerhalb von sechs Monaten auftritt. Wegen einer Entscheidung des EU-Gerichtshofs musste Karlsruhe seine Rechtsprechung ändern.

Getriebeschaden nach fünf Monaten

In dem verhandelten Fall ging es um einen Getriebeschaden. Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen gebrauchten BMW 525d Touring zum Preis von 16.200 €. Nach knapp fünf Monaten und einer vom Kläger absolvierten Laufleistung von rund 13.000 Kilometern schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung in der Einstellung "D" nicht mehr selbständig in den Leerlauf; stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz geltend gemachter Schäden. Gestritten wurde darüber, ob der Käufer beweisen muss, dass er die Schaltung nicht selbst durch einen Bedienfehler kaputt gemacht hatte.

Neue Rechtsprechung stärkt Verbraucher

Nach der neuen Rechtsprechung wird nun zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Schaden bereits von Anfang an vorgelegen hat. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen – im konkreten Fall also etwa nachweisen, dass der Käufer die Schaltung nicht richtig bedient hat. Voraussetzung ist dabei immer, dass der Schaden innerhalb von sechs Monaten auftritt.

Gelingt dem Verkäufer das nicht, wird vermutet, dass der Schaden von Anfang an zumindest im Ansatz vorhanden war – auch wenn ungeklärt bleibt, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, für den der Verkäufer verantwortlich ist. (Az.: VIII ZR 103/15)

Die Regelung gilt nur bei Transaktionen zwischen Privatpersonen und Händlern und nicht zwischen zwei Privatpersonen.

Der Auto-Club Europa teilte mit: "Der Käufer ist jetzt immer auf der sicheren Seite und muss sich nicht mit der Beweisführung abkämpfen.“ dhz/dpa