Rechnen selbständige Gebäudereiniger untereinander ab, greift grundsätzlich die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. Ist nicht ganz klar, ob die Rechnung mit oder ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden muss, hilft ein neues Steuerformular.
Der Auftraggeber muss die Umsatzsteuer für erhaltene Gebäudereinigungsleistungen nämlich nur an das Finanzamt abführen, wenn selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt oder erbracht hat (§ 13b Abs. 5 Satz 5 UStG in Verbindung mit § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG).
Neues Nachweisformular bringt steuerliche Sicherheit
Sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber uneinig oder nicht sicher, ob die Rechnung nun netto oder mit Umsatzsteuer gestellt werden soll, kann das Finanzamt des Auftraggebers zu Hilfe geholt werden. Denn stellt es dem Auftraggeber einen "Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen" aus, ist die Steuerschuldnerschaft anzuwenden. Das neue Formular ist dem BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2013 (Az. IV D 3 – S 7279/10/10004; abrufbar hier) zu entnehmen.
Tipp: Greift die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG, hat das steuerlich folgende Konsequenzen:
- Der leistende Unternehmer weist in seiner Rechnung über Gebäudereinigungsleistungen keine Umsatzsteuer, sondern nur den Nettorechnungsbetrag aus.
- In der Rechnung muss ein Hinweis angebracht sein, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG schuldet.
- Der Auftraggeber (= Leistungsempfänger) muss die Umsatzsteuer ausrechnen und ans Finanzamt abführen.
- Der Auftraggeber kann jedoch in gleicher Höhe wieder Vorsteuern geltend machen.
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv . dhz
