Steuer aktuell: Aufzeichnungsfrist Für welche Kosten besondere Aufzeichnungspflichten gelten

Oftmals ziehen Selbständige lange Gesichter, wenn der Prüfer des Finanzamts mit seinen Prüfungshandlungen am Ende ist und seine Feststellungen präsentiert. Denn selbst, wenn bestimmte Kosten der Höhe nach angemessen sind und die Belege sorgsam aufbewahrt werden, kann der Betriebsausgabenabzug verweigert werden.

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Das liegt daran, dass der Gesetzgeber für bestimmte Betriebsausgaben eine spezielle Aufzeichnung, getrennt von den übrigen Betriebsausgaben fordert und die Betriebe sich daran nicht halten. Die getrennte Verbuchung bzw. Aufzeichnung gilt insbesondere für folgende Kosten (§ 4 Abs. 7 EStG):

  • Bewirtungskosten
  • Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner und Kunden
  • Kosten im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer

Selbständige Handwerker, die ihren Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sollten die Belege für diese Aufwendungen getrennt von den übrigen Belegen zu anderen Betriebsausgaben abheften.

Tipp: Kippt der Betriebsausgabenabzug, weil ein Unternehmer die Kosten für Bewirtung, Geschenke und für das häusliche Arbeitszimmer versehentlich nicht getrennt aufgezeichnet hat, kippt auch der Vorsteuerabzug für diese Kosten. Ein Grund mehr, penibel darauf zu achten, dass eine Trennung bei den Aufzeichnungen dieser Ausgaben zu achten. dhz

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