Steuertipp Führen Arbeitszeitkonten zu verdeckter Gewinnausschüttung?

Schließen eine GmbH und ihre Gesellschafter-Geschäftsführer Vereinbarungen über Arbeitszeitkonten, schauen die Prüfer und Sachbearbeiter in den Finanzämtern ganz genau hin. Denn bildet die GmbH Rückstellungen für die Verpflichtungen aus solchen Vereinbarungen, unterstellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung. Obwohl der Bundesfinanzhof das bereits bestätigt hat, landete diese Streitfrage nun erneut beim Bundesfinanzhof.

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In einem Urteilsfall beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz ging es um drei Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die zugunsten eines Arbeitszeitkontos auf laufendes Gehalt verzichteten. Im Gegenzug erhielten sie Anspruch auf eine spätere Freistellungsphase. Die GmbH bildete für die späteren Verpflichtungen Rückstellungen. Der Prüfer des Finanzamts behandelte diese Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttung und forderte zudem die Abzinsung dieser Rückstellung.

Dagegen wehrten sich die drei Gesellschafter-Geschäftsführer vor Gericht. Denn eine verdeckte Gewinnausschüttung bedeutet, dass das zu versteuernde Einkommen der GmbH erhöht wird und dass jeder einzelne Gesellschafter in Höhe der auf ihn entfallenden verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge versteuern muss. Das Finanzgericht bestätigte jedoch die Auffassung des Finanzamts (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.12.2016, Az. 1 K 1381/14).

Begründung des FG-Urteils zur verdeckten Gewinnausschüttung fraglich

Dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, begründeten die Richter mit der besonderen Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH. Eine feste Stundenzahl als Arbeitszeit ist mit dem Bild des mit einer Allzuständigkeit ausgestatteten Geschäftsführers fremd. Insofern kommt auch ein Verzicht auf eine Entlohnung für eine später vergütete Freizeit nicht in Betracht.

Steuertipp: Es wurde erneut die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Nun müssen die Münchner Richter also erneut ein Machtwort sprechen. Bis dahin müssen betroffene GmbHs und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Einspruch gegen nachteilige Steuerbescheide einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens stellen. dhz

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