Arbeitsvertragliche Pflichten Fristlose Kündigung wegen kaputter Maschine

Wer schlampig arbeitet und Aufgaben nicht so erledigt, wie sie arbeitsvertraglich vereinbart sind, riskiert eine fristlose Kündigung. So wurde ein Arbeitnehmer nun entlassen, der eine Knetmaschine, statt mit einem Besen, mit einem Hammer reinigte. Die Maschine ging kaputt und sein Chef klagte.

Ein Arbeitnehmer wurde fristlos entlassen, weil er eine Knetmaschine falsch gereinigt hatte und diese kaputt ging. - © Foto: Food photo/Fotolia

Schon der Verdacht, dass arbeitsvertragliche Pflichten erheblich verletzt wurden, kann für eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausreichen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 3 Sa 316/11). Wer seine Aufgaben also nicht so erledigt wie es der Arbeitsvertrag vorschreibt, hat schlechte Karten, wenn es zu Problemen kommt.

Zusätzlicher Minuspunkt: Fehler verschwiegen

In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber einen Maschinenführer entlassen. Zu seinen Aufgaben gehörte es, eine Knetmaschine zu überwachen. Die Maschine ging kaputt, und es entstand ein Schaden von 200.000 Euro. Ursache war, dass ein Hammer in die Knetmaschine gefallen war. Es bestand der dringende Verdacht, dass der Arbeitnehmer für die Reinigung statt eines Besens einen Hammer benutzt hatte und dieser in die Knetmaschine fiel.

Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, entschied das Landesarbeitsgericht. Zu den Aufgaben des Arbeitnehmers habe es gehört, Schaden an der Maschine zu vermeiden. Indem er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Hammer benutzte, habe er seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt.

Erschwerend kam hinzu, dass er Arbeitnehmer seinen Fehler verschwiegen hatte und der Hammer als Schadensursache erst später ermittelt wurde. dpa