Wer sich freiwillig engagiert und dabei Einnahmen erzielt, genießt steuerliche Privilegien. Denn in der Regel bleiben die Einnahmen aus einem Ehrenamt - etwa als Mitglied des Miesterprüfungsausschusses einer Handwerkskammer - steuerfrei.
Bernhard Köstler

Engagieren sich Handwerker ehrenamtlich in der Handwerkskammer, etwa als Prüfer, als Aufsichtsperson bei Prüfungen oder als Prüfungsaufgabenersteller, und erzielen daraus Einnahmen, müssen sie diese zwar in der Steuererklärung angeben. Doch in der Regel bleiben die Einnahmen aus einem solchen Ehrenamt steuerfrei.
Steuerfreiheit bis 2.400 Euro im Jahr
Steuerfrei sind Einnahmen aus einem nebenberuflichen Ehrenamt bei Einnahmen von maximal 2.400 Euro pro Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG). Nebenberuflich wird das Ehrenamt ausgeübt, wenn die Tätigkeit bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs beträgt. Die Ein-Drittel-Grenze ist pauschalierend bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden erfüllt.
Beispiel: Herr Maier engagiert sich ehrenamtlich als Prüfer und Aufsichtsperson bei Prüfungen. Dafür ist er mit acht Wochenstunden beschäftigt.
Folge: Da er je Woche weniger als 14 Stunden ehrenamtlich tätig ist, liegt die Nebenberuflichkeit vor. Die Regelungen zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG für die Einnahmen greifen. Die Nebenberuflichkeit setzt übrigens nicht voraus, dass Personen, die ein Ehrenamt ausüben, einen Hauptberuf haben. Steuerfrei ehrenamtlich können sich also auch Personen engagieren, die Hausfrauen, Rentner oder Studenten sind. Auch bei ihnen gilt die Nebenberuflichkeitsvermutung, wenn die wöchentliche Stundenzahl nicht über 14 Stunden klettert (BMF-Schreiben, Az. IV C 4 – S 2121/07/0010: 032).
2.400-Euro-Freibetrag ist Jahresbetrag
Der Freibetrag von 2.400 Euro für ehrenamtlich Tätige in Kammern und Verbänden ist ein Jahresbetrag. Das bedeutet: War eine nebenberuflich ehrenamtlich engagierte Person nur vier Monate im Jahr tätig und hat dafür 2.400 Euro Aufwandsentschädigung kassiert, sind diese Einnahmen steuerfrei. Engagiert sich eine Person in verschiedenen Organisationen, gibt es den Freibetrag von 2.400 Euro allerdings insgesamt nur einmal.
Werbungskosten in Ausnahmefällen abziehbar
Fallen Ihnen im Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen aus einem Ehrenamt Ausgaben an, können Sie diese nur als Werbungskosten abziehen, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Werbungskosten über dem Freibetrag von 2.400 Euro liegen (R 3.26 Abs. 9 LStR). Diese Auffassung der Finanzverwaltung wackelt jedoch. In einem Urteilsfall erzielte ein nebenberuflich ehrenamtlicher Übungsleiter in einem Verein Einnahmen von 1.200 Euro und machte 4.062 Euro als Werbungskosten geltend. Den Verlust wollte er steuersparend mit seinen anderen Einkünften verrechnen.
Das Finanzamt lehnte ab, weil seine Einnahmen nicht mehr als 2.400 Euro betrugen. Der Bundesfinanzhof akzeptierte diese Regelung jedoch nicht (BFH, Urteil v. 20.12.2017, Az.: III R 23/15). Selbst wenn die Einnahmen aus einem nebenberuflichen Ehrenamt unter 2.400 Euro liegen, kann ein Steuerzahler dem Finanzamt seine übersteigenden Werbungskosten präsentieren. Voraussetzung für die Berücksichtigung eines steuerlichen Verlusts aus dem Ehrenamt ist allerdings, dass eine Einkunftserzielungsabsicht besteht. Die ehrenamtlich tätige Person muss also nachweisen, dass es höhere Einnahmen anstrebt, um aus dem Ehrenamt insgesamt schwarze Zahlen zu erzielen.
Tätigkeit als Prüfer ist wie Tätigkeit eines Ausbilders
Oftmals lehnen Finanzbeamte die Steuerfreiheit der Einnahmen aus einem Ehrenamt ab, wenn eine ehrenamtliche Tätigkeit als Prüfer erbracht wird. Doch hier können Betroffene auf H 3.26 der Lohnsteuerhinweise verweisen. Dort steht: "Die Tätigkeit als Prüfer bei einer Prüfung, die zu Beginn, im Verlaufe oder als Abschluss einer Ausbildung abgenommen wird, ist mit der Tätigkeit eines Ausbilders vergleichbar (BFH v. 23.06.1988 – BStBl II S. 890)."
Vergebliche Aufwendungen können zu Verlusten führen
Haben Sie schon die Zusage für ein Ehrenamt in der Tasche gehabt und es hat aus welchen Gründen auch immernicht geklappt, können Sie dem Finanzamt die Ausgaben auflisten, die Sie im Zusammenhang mit der geplanten ehrenamtlichen Tätigkeit bereits hatten. Diesen Verlust dürfen Sie mit anderen Einkünften steuersparend verrechnen (BFH, Urteil v. 06.07.2005; H 3.26 LStH).
Alternative: Ehrenamtsfreibetrag
Personen, die sich ehrenamtlich engagieren und keine Tätigkeit ausüben, deren Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG bis zu 2.400 Euro steuerfrei sind, können einen Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 720 Euro steuerlich geltend machen. Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als:
- Vereinsvorstand, Schatzmeister,
- Platzwart, Gerätewart,
- Reinigungsdienst,
- Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern,
- ehrenamtlich tätiger Schiedsrichter im Amateurbereich.
Die Ehrenamtspauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen. Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.
Aufgepasst: Der Freibetrag in Höhe von 2.400 Euro und der Ehrenamtsfreibetrag sind für ein und dieselbe Tätigkeit nicht kombinierbar. Bekommt ein Steuerzahler für sein nebenberuflich ehrenamtliches Engagement keine Einnahmen, kann er den Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 720 Euro natürlich nicht geltend machen.