Steuer aktuell Freiwillige Einkommensteuererklärung: Vorsicht bei Stichtag 31.12.2015

Waren Sie im Jahr 2011 noch nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, weil Sie noch nicht selbständig tätig waren, können Sie freiwillig eine Steuererklärung für 2011 beim Finanzamt einreichen. Die letzte Möglichkeit für die Abgabe besteht jedoch am 31.12.2015.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Erwarten Sie für das Steuerjahr 2011 eine Erstattung und reichen freiwillig eine Einkommensteuererklärung ein, muss die Erklärung bis spätestens 31.12.2015 beim Finanzamt landen. Denn bei freiwilliger Abgabe einer Steuererklärung gilt eine vierjährige Festsetzungsfrist. Geht die freiwillige Steuererklärung erst am 1.1.2016 beim Finanzamt ein, wird die Steuererklärung nicht mehr bearbeitet und die Steuererstattung ist dahin.

Diese Besonderheit muss bei ELSTER-Übermittlung beachtet werden

Bei elektronischer Übermittlung der Steuererklärung per ELSTER müssen Sie eine Besonderheit beachten. Sind Sie bei ELSTER nicht registriert, müssen Sie dem Finanzamt nach der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung eine komprimierte Steuererklärung in Papierform zuschicken. Auch diese komprimierte Erklärung für 2011 muss bis spätestens 31.12.2015 beim Finanzamt landen.

Sie können die komprimierte Steuererklärung auch per Fax ans Finanzamt übermitteln. Rechnen Sie jedoch damit, dass Sie am 31.12.2015 nicht der einzige Steuerzahler sind, der noch kurz vor knapp etwas ans Finanzamt faxen möchte. Das Faxgerät ist also am 31.12.2015 schlimmstenfalls dauerhaft besetzt und die Übermittlung ist am 31.12.2015 bis 24 Uhr nicht möglich. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollten Sie die Erklärung 2011 deutlich vor dem 31.12.2015 ans Finanzamt übermitteln oder Sie fahren am 31.12.2015 zum Finanzamt und werfen die komprimierte Steuererklärung persönlich und fristwahrend in den Briefkasten des Finanzamts.

Tipp: Eine zweite Besonderheit zur freiwilligen Steuererklärung dürfte den meisten Steuerzahlern nicht bekannt sein. Reichen Sie freiwillig bis 31.12.2015 noch die Einkommensteuererklärung 2011 beim Finanzamt ein und im Januar 2016 erhalten Sie einen Steuerbescheid für 2011, der statt einer Steuererstattung eine Steuernachzahlung ausweist, können Sie beim Finanzamt die Rücknahme des Steuerbescheids 2011 beantragen. Damit ist die Steuernachzahlung vom Tisch. Das funktioniert aber nur, wenn Sie 2011 nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet waren.

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.