Neues Insolvenzverfahren in Frankreich Französisches Insolvenzrecht: In der Krise schnell reagieren

Corona hat die ganze Welt wirtschaftlich in Griff. Handwerksunternehmen, die Aufträge in Frankreich ausführen, sollten daher ihren Blick auch auf die Liquidität ihrer französischen Partner richten. Was ein neues französisches Insolvenzverfahren für das Handwerk bedeutet.

Im neuen französischen Insolvenzverfahren können Gläubiger selbst keine Forderungen anmelden, sondern das insolvente Unternehmen erstellt eine Liste der Forderungen seiner Gläubiger. - © neirfy - stock.adobe.com

Frankreich ist von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie stark betroffen. Handwerksunternehmen, die Aufträge in Frankreich ausführen, sollten daher ihren Blick auch auf die Liquidität ihrer französischen Partner richten. Denn, was Geschäfte mit anderen Unternehmen angeht, trat in Frankreich im Oktober des vergangenen Jahres ein neues Insolvenz- und Sanierungsverfahren in Kraft ("La procédure de traitement de sortie de crise").

Es gilt für französische Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern und bis zu drei Millionen Euro Bilanzsumme, die ausschließlich durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Das ist auch der Grund, weshalb das Verfahren Stand jetzt lediglich bis zum 2. Juni 2023 genutzt werden kann. Die Hoffnung ist, dass bis dahin die Auswirkungen der Pandemie in Frankreich überwunden sind.

Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Schuldenbereinigung. "Kleine Unternehmen sollen in einem schnellen Verfahren Schwierigkeiten überwinden können, die durch die Corona-Krise verursacht wurden", sagt Rechtsanwalt Patrick Ehret von Schultze & Braun. In einem nur dreimonatigen Verfahren könnten sie nun einen Insolvenzplan erstellen, um ihre Verbindlichkeiten neu zu strukturieren.

Bis zu zehn Jahre Stundung

Das bedeutet: Ist das Unternehmen liquide genug, um seine Mitarbeiter weiter zu bezahlen, können externe Gläubiger schnell in einen Stundungsplan gezwungen werden. Mit der Folge, dass eine kurz- oder mittelfristig fällige Forderung bis zu zehn Jahre gestundet werden könnte – bei Raten von mindestens 8 Prozent im Jahr. "Für ein Unternehmen, das auf die Bezahlung der Rechnung angewiesen ist, kann das problematisch werden", erklärt Patrick Ehret, der in Deutschland und Frankreich als Rechtsanwalt zugelassen ist.

Betroffen davon wäre folgende Konstellation: Ein deutsches Handwerksunternehmen steht in einer Geschäftsbeziehung zu einem Kunden in Frankreich, der durch Corona in eine wirtschaftliche Schief­lage geraten ist oder gerät. Der Handwerker wäre dann Gläubiger des französischen Unternehmens.

Kaum Handlungsoptionen

Im neuen Verfahren können Gläubiger – anders als etwa in Deutschland – selbst keine Forderungen anmelden. Das insolvente Unternehmen erstellt eine Liste der Forderungen seiner Gläubiger. Die Gläubiger prüfen diese Liste. Wegen der Kürze und Schnelligkeit des neuen Verfahrens müssen sie jedoch schnell reagieren, wenn die Liste fehlerhaft oder unvollständig ist. Ansonsten läuft das Unternehmen Gefahr, nicht mit seinen gesamten, vollständigen Forderungen in den Stundungsplan aufgenommen zu werden, um wenigstens in den "Genuss" der zehnjährigen Stundung zu kommen.

Um dem Risiko der zehnjährigen Stundung zu entgehen, gebe es nur wenige Handlungsoptionen, so Patrick Ehret. Ein deutsches Unternehmen könne sich zwar gegen den Stundungsplan entscheiden, sich letztendlich aber nicht gegen die gerichtliche Anordnung wehren. "In Frankreich hat die Rettung eines Unternehmens höhere Priorität als die Befriedigung der Gläubiger." Auch die Durchsetzung eines wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehaltes ist nicht ohne weiteres möglich. Eine Lösung wäre die Vorkasse. "Das wird aber nicht in jeder vertraglichen Geschäftsbeziehung umsetzbar sein", so Patrick Ehret.

Neues Sicherheitenrecht

Seit Jahresbeginn gilt in Frankreich ein neues Sicherheitenrecht. Handwerksunternehmen, die Geschäfte mit französischen Partnern machen, ­sollten dabei besonders zwei Punkte beachten.

  1. Schuldnerfreundliches Bürgschaftsrecht:
    Springt ein französischer Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen als Bürge für ein finanzschwaches Unternehmen ein, muss der Gläubiger (zum Beispiel das deutsche Handwerksunternehmen), die Verhältnismäßigkeit dieser Bürgschaft genauestens prüfen. Dabei kommt es nicht mehr auf die Verbrauchereigenschaft des Bürgen an. Ferner ist weiterhin auf besondere Formalien, wie die persönliche Bürgschaftserklärung, zu achten.
  2. Sicherungsabtretung stärkt Gläubiger:
    Französische Unternehmen können Geschäftspartnern gegenüber leichter Forderungen abtreten, die sie gegenüber ihren Geschäftspartnern haben. Bislang war dies nur über eine Treuhand-Konstruktion möglich.
    Quelle: Schultze & Braun