BGH-Urteil Framing mit Zustimmung des Urhebers erlaubt

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Links zu urheberrechtlich geschützten Inhalten wie Videofilmen dürfen auf der eigenen Internetseite "eingebettet" werden - wenn der Urheber zugestimmt hat.

Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist "Framing" erlaubt. - © Foto: Do Ra/fotolia

So genanntes Framing verletzt nicht das Urheberrecht. Der Bundesgerichtshof entschied in einem Grundsatzurteil,dass Links zu urheberrechtlich geschützten Inhalten wie Videofilmen die auf einer Internetseite zur Verfügung stehen auf der eigenen Internetseite "eingebettet " werden dürfen. Allerdings nur wenn der Rechteinhaber der Veröffentlichung zugestimmt hat.

Beim Framing wird das video in einem auf der eigenen Webseite erscheinenden Rahmen abgespielt. Ein Kllick auf einen Link ruft dabei das Video auf der fremden Internetseite ab, auf der es zur Verfügung steht.

Verknüpfung ist erlaubt

Im vorliegenden Fall wurde ein Werbefilm eines Unternehmens ohne dessen Zustimmung auf der Internetplattform Youtube eingestellt. Die Beklagten hatten wiederum auf ihren Internetseiten Links zu diesem Youtube-Video eingebettet. Die Klägerin war der Meinung dass die Beklagten das Video dadurch unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht hätten und forderte Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof sah das jedoch anders. Die bloße Verknüpfung eines Inhaltes auf einer fremden Webseite mit der eigenen Webseite stelle kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a Urheberrechtsgesetz (UrhG) dar. Denn schließlich entscheide der Rechteinhaber, ob er die Inhalte auf der Webseite zugänglich mache.

Auch beim EuGH muss entscheiden

Allerdings hatte das Unternehmen, welches das Urheberrecht an dem Video besitzt, einer Veröffentlichung auf YouTube nicht zugestimmt. Wenn das der Fall ist, hätten die Beklagten in diesem Fall durchaus das Urheberrecht verletzt, so die Richter. Um das festzustellen, hat der Bundesgerichtshof den Fall jetzt an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Auch vor dem Europäischen Gerichtshof ist derzeit noch ein Verfahren anhängig,in dem es um die Frage geht, ob es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt, wenn der Inhalt auf einer fremden Webseite ohne Zustimmung des Rechteinhabers zugänglich gemacht worden ist. dan/BGH BGH, Az.: I ZR 46/12