Ausfallrisiko korrekt berechnen und buchen Forderungsausfall: Schutz durch Pauschalwertberichtigung

Auch scheinbar sichere Forderungen können ausfallen. Wie Betriebe ihr pauschales Ausfallrisiko richtig einschätzen und mit einer korrekten Pauschalwertberichtigung gegensteuern, erfahren Sie in Teil 2 der Miniserie zur Forderungsberichtigung – inklusive Praxisbeispiel mit konkreten Buchungssätzen.

Auch einwandfreie Forderungen bergen ein pauschales Ausfallrisiko. - © Pormezz - stock.adobe.com

In Teil 1 der Miniserie zur Forderungsberichtigung haben wir bereits die Einzelwertberichtigung von konkret ausfallgefährdeten Forderungen dargestellt. Selbst wenn Forderungen nicht als einzeln risikobehaftet gelten, müssen manchmal auch solche berichtigt werden, deren Begleichung als sicher galt. Wie Unternehmen mit diesem pauschalen Ausfallrisiko umgehen können, zeigen wir in diesem Artikel.

Einzelfallbezogenes oder pauschales Ausfallrisiko

Grundsätzlich lassen sich Forderungen in drei Kategorien einteilen:

  • Einwandfreie Forderungen
  • Zweifelhafte Forderungen
  • Uneinbringliche Forderungen

Wie Betriebe mit zweifelhaften oder gar uneinbringlichen Forderungen umgehen, erfahren Sie ausführlich in Teil 1 der Miniserie Forderungsberichtigung.

Einwandfreie Forderungen, also Forderungen, bei denen keine Anhaltspunkte für einen möglichen Ausfall bekannt sind, bergen aber auch ein generelles und pauschales Ausfallrisiko.

Pauschalwertberichtigung zur Abdeckung eines pauschalen Ausfallrisikos

Bei der pauschalen Wertberichtigung von Forderungen dürfen Unternehmen zum Ausgleich eines allgemeinen Forderungsrisikos einen gewissen Prozentsatz als Abschlag von den noch werthaltigen Forderungen erfassen. Grundsätzlich müssen Betriebe penibel darauf achten, dass der anzuwendende prozentuale Korrektursatz nicht willkürlich, sondern gut begründet ist. In der Praxis müssen Betriebe daher zunächst ihr Ausfallrisiko ermitteln und die Pauschalwertberichtigung anschließend auf Basis dieses Werts vornehmen.

Berechnen von Pauschalwertberichtigungen

Bei der pauschalen Wertberichtigung ist nur der Nettobetrag der Forderung zugrunde zu legen. Die zugehörige Umsatzsteuer darf erst korrigiert und ausgebucht werden, wenn die Forderung tatsächlich ausgefallen ist.

In die pauschale Wertkorrektur von Forderungen dürfen Unternehmen auch nur die einwandfreien Forderungen einbeziehen, da für zweifelhafte bzw. schon als uneinbringlich bekannte Forderungen die Wertkorrektur anhand der Einzelwertberichtigung vorgenommen wird (siehe Teil 1 der Miniserie zur Forderungsberichtigung) und es nicht zu einer doppelten Wertberichtigung kommen darf. Forderungen, die zwar zum Bilanzstichtag noch offen sind, aber in der Zwischenzeit bis zur Aufstellung der Bilanz schon beglichen wurden, zählen nicht zu gefährdeten Forderungen, die pauschalwertberichtigt werden können.

Die Höhe des Abschlagsbetrags bei pauschalen Wertberichtigungen richtet sich nach den Forderungsausfällen in der Vergangenheit. Das heißt, Betriebe müssen schlüssig und nachvollziehbar anhand von Daten der vergangenen Jahre darlegen können, welcher Prozentsatz der Forderungen in der Vergangenheit erfahrungsgemäß ausgefallen ist. Dazu sollten Unternehmen den durchschnittlichen prozentualen Forderungsausfall der letzten drei bis fünf Jahre heranziehen. Pauschale Abschläge ohne eine fundierte Berechnungsbasis können bei Außenprüfungen des Finanzamts unter Umständen nicht anerkannt werden.

Beispiel: Erstmalige Buchung einer Pauschalwertberichtigung

Unternehmen U hat zum 31. Dezember 2024 einen Forderungsbestand von 238.000 Euro brutto (200.000 Euro netto zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer). Als einwandfreie und pauschal im Wert zu berichtigende Forderungen hat das Unternehmen davon 142.800 Euro brutto identifiziert. Unternehmen U hat als Berichtigungssatz anhand von Daten der Vergangenheit ein Prozent der Forderungen zugrunde gelegt.

Einwandfreier Forderungsbestand brutto: 142.800 Euro
Abzüglich Umsatzsteuer 19 %: 22.800 Euro
Einwandfreier Forderungsbestand netto: 120.000 Euro
Pauschale Wertberichtigung 1 % von 120.000 Euro = 1.200 Euro

Erstmalige Erfassung der Pauschalwertberichtigung

16920 Einstellung in die Pauschalwertberichtigung auf Forderungen 1.200 Euroan1248 Pauschalwertberichtigung auf Forderungen Restlaufzeit 1 Jahr 1.200 Euro

Darstellung auf den Konten

6920 Einstellung in die Pauschalwertberichtigung auf ForderungenSollHaben
 1.200 Euro 
Konto 1248 Pauschalwertberichtigung auf Forderungen Restlaufzeit 1 JahrSollHaben
1. 1.200 Euro 

Beispiel Folgebuchung einer Pauschalwertberichtigung

Zum 31. Dezember 2025 stellt Unternehmen U den einwandfreien Forderungsbestand mit  95.200 Euro brutto fest. Unternehmen U muss infolgedessen die Pauschalwertberichtigung anpassen.

Einwandfreier Forderungsbestand brutto: 95.200 Euro
Abzüglich USt 19 %: 15.200 Euro
Einwandfreier Forderungsbestand netto: 80.000 Euro
Pauschale Wertberichtigung 1 % von 80.000 Euro = 800 Euro

Unternehmen U muss den Ansatz der pauschalen Wertminderung folglich in der Bilanz zum 31. Dezember 2025 von 1.200 Euro auf 800 Euro vermindern.

Folgebuchung Pauschalwertberichtigung

21248 Pauschalwertberichtigung auf Forderungen Restlaufzeit 1 Jahr 400 Euroan4920 Erträge aus der Herabsetzung der Pauschalwertberichtigung auf Forderungen 400 Euro.
4920 Erträge aus der Herabsetzung der Pauschalwertberichtigung auf ForderungenSollHaben
2. 400 Euro
Konto 1248 Pauschalwertberichtigung auf Forderungen Restlaufzeit 1 JahrSollHaben
EB-Wert1.200 Euro 
2. 400 Euro