Stellt ein Handwerksbetrieb bei Aufstellung seiner Bilanz fest, dass ein Kunde seine Rechnung nicht mehr begleichen kann, ist diese Forderung gewinnmindernd abzuschreiben – und zwar in voller Höhe. Ist dagegen nur zweifelhaft, ob ein Kunde seine Rechnung noch bezahlen wird, ist nur eine pauschale Wertberichtigung erlaubt.
Forderungsabschreibung bei Uneinbringlichkeit
Eine Forderungsabschreibung in voller Höhe können bilanzierende Unternehmer durchführen, wenn die Forderung uneinbringlich geworden ist. Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn
- der Kunde insolvent ist.
- der Kund verstorben ist.
- der Kund unbekannt verzogen ist.
- Sie mit dem Kunden einen Vergleich geschlossen haben. Uneinbringlich ist hier der Betrag, der nicht mehr bezahlt wird.
Wertberichtigung bei zweifelhafter Forderung
Eine gewinnmindernde Berichtigung der Forderungen kann jedoch auch für zweifelhafte Forderungen erfolgen. Die Wertberichtigung ist hier pauschal vorzunehmen und richtet sich in aller Regel nach den Erfahrungswerten der Vergangenheit.
Beispiel: In der Vergangenheit sind bei Handwerker Huber erfahrungsgemäß zwei Prozent seiner Rechnungen ausgefallen. Aus diesem Grund darf er jedes Jahr eine pauschale Wertberichtigung von zwei Prozent seiner am Jahresende noch nicht beglichenen Forderungen gewinnmindernd durchführen.