Handwerk hat Ausbildungszahlen verdoppelt Flüchtlinge ausbilden: Was Arbeitgeber beachten müssen

Das Handwerk hat die Zahl der Geflüchteten in Ausbildung seit 2016 mehr als verdoppelt. 11.000 Azubis sind es derzeit, fast die Hälfte aller Auszubildenden mit Fluchtgeschichte in Deutschland. Die Regeln zur Anstellung scheinen klar. Fallstricke gibt es trotzdem.

Barbara Oberst

Betriebe, die Geflüchtete anstellen möchten, sollten sich immer mit der zuständigen Ausländerbehörde abstimmen. - © Robert Kneschke - stock.adobe.com

Die Zahlen können sich sehen lassen. 2015 haben 2.500 Flüchtlinge eine Ausbildung im Handwerk begonnen. 2016 waren es 4.600. Ende 2017 waren es schon 11.000.

Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, ist stolz auf die Marke: "Damit bildet das Handwerk knapp die Hälfte aller Flüchtlinge aus den acht häufigsten Asylzugangsländern aus, die derzeit in Deutschland eine Ausbildung machen. Das ist im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbereichen ein überdurchschnittliches Engagement.

Etliche tausend Flüchtlinge befänden sich außerdem in Praktika, berufsvorbereitenden Lehrgängen und Maßnahmen und in Helferjobs. "Und natürlich arbeiten inzwischen auch fertig ausgebildete Flüchtlinge als Fachkräfte in unseren Betrieben“, betont der ZDH-Präsident.

Probleme bei Ausbildung während des Asylverfahrens

Die größte Gruppe unter den acht Hauptherkunftsländern stellen Auszubildende mit einer afghanischen Staatsangehörigkeit (39,1 Prozent). Ihre Zahl nahm im Vergleich zum Vorjahr am stärksten zu, um 2.663. Die zweitgrößte Gruppe sind die Auszubildenden mit einer syrischen Staatsangehörigkeit (28,1 Prozent). Ihre Zahl hat sich, verglichen mit dem Vorjahr, mehr als verdreifacht, bei einem Zuwachs um 2.110 Personen.

Obwohl seit 2015 die Bedingungen erleichtert wurden, um Geflüchtete einzustellen und obwohl die 3+2-Regelung vorsieht, dass auch Geduldete für die Dauer einer Ausbildung im Land bleiben dürfen, stolpern Unternehmer immer wieder über Fallstricke, wenn sie Flüchtlinge ohne positiven Asylbescheid beschäftigen .

Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung

Wer als Unternehmer einen Flüchtling einstellen oder ausbilden möchte, sollte immer den Aufenthaltsstatus des Geflüchteten klären. Er lässt sich aus dem Ausweispapier ablesen. Am besten fertigt der Betrieb hiervon eine Farbkopie an und hinterlegt diese bei sich.

Wie die Papiere aussehen, hat die Handwerkskammer Schwaben in einer ausführlichen Checkliste für Unternehmer hier abgebildet.

Drei Varianten des Aufenthaltsstatus gibt es:

  • Bei der Aufenthaltsgestattung läuft das Asylverfahren noch.
  • Bei einer Duldung (offiziell Aussetzung einer Abschiebung) hat das Bundesamt für Migration (BAMF) den Asylantrag abgelehnt; die Abschiebung wird aber aus "tatsächlichen, rechtlichen, dringenden humanitären oder persönlichen Gründen“ ausgesetzt.
  • Aufenthaltserlaubnis heißt, der Asylantrag wurde angenommen (Gültigkeit siehe Datum): Solche anerkannten Asylbewerber dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und sich auch selbstständig machen.

Für die beiden anderen Gruppen gelten besondere Regeln. In den ersten drei Monaten nach dem Asylantrag und so lange der Geflüchtete in einer Aufnahmeneinrichtung lebt, ist ihm Arbeit verboten.

Ab dann dürfen Asylbewerber eine Beschäftigung oder Ausbildung aufnehmen, wenn die Ausländerbehörde dem zustimmt. Ob ein geduldeter Flüchtling eine Ausbildung oder eine Arbeit aufnehmen darf, entscheidet immer die Ausländerbehörde. Das heißt: Auch wenn im Aufenthaltsdokument der Vermerk steht, dass der Geflüchtete arbeiten darf, sollten Unternehmer immer vorab die zuständige Ausländerbehörde kontaktieren. Wer dies nicht tut, riskiert eine Anzeige wegen Schwarzarbeit.  

Für eine Beschäftigung müssen die Beteiligten zusätzlich eine Erlaubnis der Arbeitsagentur einholen, für eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nicht.

Vorsicht: Beschäftigung ist nicht gleich Ausbildung. Auch wenn der Flüchtling bereits eine Beschäftigungserlaubnis hat und möglicherweise schon als Helfer im Betrieb gearbeitet hat, kann er hier nicht ohne weiteres in eine Ausbildung übernommen werden. Eine neue Anfrage bei der Ausländerbehörde ist nötig.

Ihre Entscheidung notiert die zuständige Behörde jeweils im Ausweisdokument. Häufig wird die Erlaubnis nur für sechs Monate oder ein Jahr erteilt und muss dann erneuert werden. Diese Termine sollten der Flüchtling und der Ausbilder beziehungsweise Arbeitgeber peinlich genau einhalten, ansonsten droht ein Arbeitsverbot.

Allgemeine Informationen darüber, in welchen Fällen Asylsuchende in Deutschland arbeiten dürfen, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hier bereit.

Weg führt immer über Ausländerbehörde

Auch wenn im Ausweispapier bisher keine Beschäftigungserlaubnis eingetragen ist, können die Beteiligten einen Antrag auf Ausübung einer Beschäftigung bei der Ausländerbehörde stellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Identität des Flüchtlings geklärt ist und er hilft, die erforderlichen Dokumente wie Geburtsurkunde oder Pass zu beschaffen.

Oft ist dies ein Knackpunkt: Einerseits ist für geduldete Flüchtlinge der Pass aus ihrem Herkunftsland die Voraussetzung, dass sie eine Ausbildungsduldung bekommen. Ohne eindeutig geklärte Identität verweigern die Behörden eine Ausbildungsduldung.

Andererseits gilt zumindest in Bayern und Baden-Württemberg bereits die Aufforderung, einen Pass zu beschaffen, als eine "konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung“. Steht eine solche bevor, greifen die Regelungen des §60a Aufenthaltsgesetz ( 3+2-Regelung) nicht mehr: Auch Geflüchtete, die eine Ausbildung bereits begonnen haben, können dann ausgewiesen werden.

Probleme beim Beschaffen der Papiere entstehen auch, weil in manchen Ländern Repressalien für die Familienmitglieder der Geflüchteten zu befürchten sind, wenn die Behörden dort von der Flucht des Angehörigen erfahren. Zudem kooperieren nicht alle Herkunftsländer bei der Beschaffung der Papiere. Sie haben kein Interesse daran, die Geflüchteten zurückzunehmen. Selbst wenn der Geflüchtete sich aufrichtig um die Papiere bemüht, kann es sehr lange dauern und viel Geld kosten, bis er sie bekommt.

Während der Phase der Passbeschaffung haben der ausbildende Betrieb und der Geflüchtete keine Sicherheit darüber, ob die Ausbildung fortgesetzt werden kann.

Keine 3+2-Regelung ohne Papiere

Die Ausbildungsduldung ist bekannt unter dem Namen 3+2-Regelung: Geduldete, die eine Ausbildung beginnen, erhalten die Zusicherung, dass ihre Duldung auf die Gesamtdauer der Ausbildung ausgeweitet wird und für zwei weitere Jahre verlängert werden kann, wenn der Flüchtling im Anschluss eine Arbeit aufnimmt.

Allerdings sind die Erfahrungen der Betriebe mit der 3+2-Regelung sehr unterschiedlich. Die Behörden erteilen die Erlaubnis oft nur für sechs bis zwölf Monate statt für die gesamte Ausbildungsdauer. Immer wieder klagen Unternehmer, dass ihren Azubis trotz 3+2-Regelung die Abschiebung drohe. Dabei gibt es regionale Unterschiede, bestätigt Detlef Scheele, Chef der Bundesagentur für Arbeit, im Interview mit der "Deutschen Handwerks Zeitung“: "Ja, das gilt für Regionen in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen. Es hängt immer von der Ausländerbehörde vor Ort ab.“

Insgesamt, so berichten mehrere Handwerkskammern in Süddeutschland, seien die Behörden zurückhaltender, wenn es um die Erlaubnis einer Ausbildung geht als bei der Erlaubnis einer Beschäftigung. Weil eine Ausbildungsgestattung zu einer Duldung führen könne, erteilten die Behörden diese Erlaubnis weniger leicht.

Hat der Geflüchtete eine Beschäftigungs- oder Ausbildungerlaubnis bekommen, muss er zunächst zu einem Termin in die Ausländerbehörde. Erst nachdem hier die Genehmigung in den Ausweis eingetragen ist, darf er die Arbeit oder die Ausbildung aufnehmen.

2017 bekamen deutschlandweit knapp 8.000 Geflüchtete eine Ermessensduldung, zu der auch die Ausbildungsduldung gehört. Über 65.000 Geflüchtete hatten eine Duldung wegen fehlender Reisepapiere.

Weil inzwischen viele Flüchtlinge die "3" bereits hinter sich haben, rückt jetzt die Übergangsphase "+2" in den Fokus. Dieser Übergang erfolgt nicht automatisch, vielmehr müssen die Geflüchteten bestimmte Vorausetzungen erfüllen, nämlich:

  • Sie müssen ihren Pass oder ein Passersatzpapier vorlegen
  • Sie müssen ein ausreichendes Sprachniveau im Deutschen nachweisen, das heißt, entweder Zertifikate von Sprachkursen, die belegen, dass das Sprachniveau B1 erreicht wurde oder die Mindestnote 4 in Deutsch im Schulabschlusszeugnis.
  • Der Geflüchtete muss über eigenen Wohnraum verfügen, den er auch selbst finanziert. In der "+2"-Phase darf er nicht mehr in einer Gemeinschaftsunterkunft leben.
Ausführliche Tipps zum Übergang von "3+2" gibt das Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge.

Wörterbuch des Aslyrechts

  • Anerkennung: Der Asylantrag wurde positiv entschieden, die Person gilt offiziell als „Flüchtling“.
  • Asylbewerber/Asylantragstellende: Sie haben einen Antrag auf Asyl gestellt, ihr Verfahren läuft noch. In dieser Phase spricht man von einer Aufenthaltsgestattung.
  • Asylsuchende: Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen, aber noch nicht als Asylantragstellende beim Bundesamt erfasst sind.
  • Ausbildungserlaubnis: Die Ausländerbehörde entscheidet darüber, ob ein Geflüchteter während des laufenden Asylverfahrens oder nur mit einer Duldung eine Ausbildung aufnehmen darf. Vorsicht: Eine Beschäftigungserlaubnis ist keine Ausbildungerlaubnis, diese muss extra beantragt werden. Viele Behörden erteilen die Ausbildungserlaubnis nur zurückhaltend, da der Geflüchtete über die 3+2-Regelung eine Duldung bekommen kann.
  • Beschäftigungserlaubnis: Sie erlaubt Geflüchteten mit einer Duldung oder während des Asylverfahrens zu arbeiten. Die zuständige Ausländerbehörde entscheidet nach Einzelfall und trägt dies in den Papieren ein. Vorsicht: Wer einen Geflüchteten bereits als Helfer mit Beschäftigungserlaubnis angestellt hat und ihn in Ausbildung nehmen will, braucht hierfür eine gesonderte Erlaubnis der Ausländerbehörde.  
  • Bleibeperspektive (dauerhafte Aufenthaltsperspektive, positive Bleibeprognose, günstige Aufenthaltsprognose): Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50 Prozent kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. Die Schutzquote besagt, wie viel Prozent der Asylbewerber aus diesem Land ein Bleiberecht bekommen. 2017 waren das Menschen aus Eritrea, Irak, Iran, Syrien und Somalia. Welche Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote (>/= 50 Prozent) erfüllen, wird halbjährlich festgelegt.
  • 3+2-Regelung: Sie ist eine Duldungsregelung, die Auszubildenden und Arbeitgebern Planungssicherheit geben soll. Für die Dauer einer Ausbildung dürfen Geduldete im Land bleiben und nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung weitere zwei Jahre in ihrem Beruf in Deutschland arbeiten. Allerdings gelten einige Voraussetzungen: Es dürfen keine Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, der Betroffene darf nicht aus einem sicheren Herkunftsland stammen und er darf die Aufenthaltsbeendigung durch sein Verhalten nicht verschuldet haben (§ 60a Abs. 2 S. 4 und § 18a Abs. 1 a AufenthG). Insbesondere beim letzten Punkt sind die Behörden streng: Geflüchtete haben eine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung ihrer Papiere.
  • Duldung: Personen, die sich nicht (mehr) im Asylverfahren befinden oder einen negativen Bescheid erhalten haben, aber bei denen die Abschiebung ausgesetzt wurde, erhalten von der Ausländerbehörde eine "Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung", die Duldung genannt wird.
  • Flüchtling: Während in der Alltagssprache immer von Flüchtlingen gesprochen wird, versteht die Verwaltungssprache unter Flüchtlingen nur solche Personen, deren Asylantrag entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurde.
  • Geflüchtete: Dies ist der weiter gefasste Begriff, der alle Menschen mit Fluchthintergrund einschließt.
  • Gestattung: Das Bundesamt erteilt Asylbewerbern, die sich noch im Asylverfahren befinden, eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt sie bis zur Entscheidung über den Asylantrag in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten.
  • Integrationskurse: Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführten Integrationskurse zielen auf den allgemeinen Spracherwerb ab. Rechtliche Grundlage für die Durchführung des Integrationskurses ist § 43 ff Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie die Integrationskursverordnung (IntV) und die Integrationskurstestverordnung (IntTestV). Informationen hier .
  • Mitwirkungspflicht: Asylbewerber, die keinen Pass oder Passersatz besitzen, müssen laut Gesetz dabei helfen, ihre Identitätspapiere zu beschaffen (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Hierzu müssen sie zum Beispiel bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates in Deutschland einen Antrag auf Papiere stellen oder Verwandte in der Heimat damit beauftragen.
    Sehr viele Flüchtlinge kommen diesen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht in dem Maße nach, wie von den Behörden gefordert, u.a. aus folgenden Gründen:
    - Mit Papieren ihres Herkunftslandes können sie leichter abgeschoben werden.
    - Sie haben Angst vor Reppressalien für sich oder ihre Verwandten, wenn sie Kontakt zu den Behörden des Heimatlandes aufnehmen.
    - der Prozess, Papiere zu bekommen, ist in einigen Ländern oft sehr langwierig und mit hohen Kosten verbunden.
    Wer die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, riskiert ein beschleunigtes Verfahren und eine Ablehnung, wenn er arbeiten oder eine Ausbildung beginnen will.
  • Praktikum: Die Ausländerbehörde muss über die Aufnahme eines Praktikums entscheiden. Ausgenommen sind Praktika zur Berufsorientierung, Pflichtpraktika oder Praktika von bis zu drei Monaten, begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung
  • Residenzpflicht: Während der ersten drei Monate nach ihrer Registrierung beziehungsweise dem Asylantrag müssen sich Geflüchtete im Gebiet der zuständigen Ausländerbehörde aufhalten und dürfen nur dort einer Beschäftigung nachgehen, sofern die Ausländerbehörde das erlaubt.
  • Schutzberechtigte/Bleibeberechtigte: Personen, die eine Asylberechtigung, den Flüchtlingsschutz oder einen subsidiären Schutz erhalten oder aufgrund eines Abschiebungsverbots in Deutschland bleiben dürfen.
  • Sichere Herkunftsländer: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien wurden von der Bundesregierung als sicher erklärt. Geflüchtete aus diesen Ländern haben eine sehr geringe Bleibeperspektive. Sie müssen bis zur Entscheidung des Bundesamtes in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung wohnen. Wird ihr Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" oder "unzulässig" abgelehnt, gilt dies sogar bis zu ihrer Ausreise. Sie dürfen in dieser Zeit nicht arbeiten.
  • Sprachkurse: Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführten Integrationskurse zielen auf den allgemeinen Spracherwerb ab. Kurse zur berufsbezogenen Deutschförderung gibt es im Rahmen des ESF-BAMF-Programms. Geflüchtete, die eine Ausbildung machen wollen, sollten das Referenzniveau B2 haben, um dem Berufsschulunterricht gut folgen zu können.
    In der Regel werden die Teilnehmer von der Arbeitsagentur, den Jobcentern und dem Programm „Integration von Asylsuchenden und Geflüchteten“ in die Sprachkurse vermittelt. Für Auszubildende sind die Sprachkurse grundsätzlich kostenfrei.
  • Subsidiärer Schutz: Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er „stichhaltige Gründe“ vorbringen kann, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht  (§ 4, Asylg.): Todesstrafe, Folter, unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, eine ernsthafte individuelle Bedrohung seiner Gesundheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zählen dazu.
  • Umverteilung/Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage: s. Wohnsitzauflage
  • Vorrangprüfung: Seit August 2016 gibt es nur noch in 23 Bezirken der Agentur für Arbeit eine Vorrangprüfung. Hier prüft die jeweilige Agentur innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts, ob ein Inländer Vorrang auf die Stelle hätte, die ein geduldeter oder noch nicht anerkannter Geflüchteter antreten soll - oder ob Lohndumping betrieben wird. In allen übrigen Agenturbezirken wird die Vorrangprüfung für die Dauer von drei Jahren ausgesetzt. Folgende Agenturbezirke prüfen noch:
    - Bayern: Aschaffenburg, Bayreuth-Hof, Bamberg-Coburg, Fürth, Nürnberg, Schweinfurt, Weiden, Augsburg, München, Passau, Traunstein
    - Nordrhein-Westfalen: Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Recklinghausen
    - Mecklenburg-Vorpommern: alle Bezirke
  • Wohnsitzauflage: Personen, die Sozialleistungen beziehen, dürfen ihren Wohnsitz nicht frei wählen. Grundsätzlich haben Geflüchtete die ersten drei Jahre ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Pflicht, ihren Wohnsitz in dem Land zu nehmen, dem sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Die Wohnsitzverpflichtung kann aufgehoben werden, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufgenommen wird (§ 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Das Verfahren ist mühsam.
  • Wohnverpflichtung: Geflüchtete mit einer Aufenthaltsgestattung, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen keiner Beschäftigung nachgehen. Die Wohnverpflichtung gilt für sechs Wochen und kann auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
    Für Menschen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien (die als sichere Herkunftsländer gelten) und die ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, gilt die Wohnverpflichtung für die gesamt Zeit des Asylverfahrens. Sie dürfen also keine Beschäftigung aufnehmen.
  • Zustimmung der Arbeitsagentur: Bevor Geflüchtete während des Asylverfahrens oder mit einer Duldung eine Arbeit aufnehmen können, müssen sie bei ihrer Ausländerbehörde eine Genehmigung einholen. Die Ausländerbehörde entscheidet nach Einzelfall. Die Zustimmung der örtlichen Arbeitsagentur holt die Ausländerbehörde selbst ein, hierum braucht sich weder der Betrieb noch der Gefüchtete zu kümmern.

Hilfen für Unternehmer, die Flüchtlinge einstellen

  • Berufsorientierung für Geflüchtete: Die Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung informiert zu Berufsorientierungs-Angeboten für Geflüchtete und Neuzugewanderte.
  • Wege in Ausbildung für Flüchtlinge: Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit sollen junge Flüchtlinge praxisnah und im direkten Kontakt mit Betrieben auf eine Ausbildung im Handwerk vorbereitet werden. Weitere Informationen erhalten Sie im Infoblatt Wege in Ausbildung für Flüchtlinge .
  • Kommit – Kooperationsmodell mit berufsanschlussfähiger Weiterbildung: Auch dieses Angebot ist von der Bundesagentur für Arbeit. Der Flyer informiert über das Modell zur nachhaltigen Integration von Menschen in den Arbeitmarkt.
  • Kofa: Das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (gefördert vom Bundeswirtschaftsministerium) hat umfassende Informationen zur Ausbildung und Beschäftigung von Geflüchteten zusammengetragen.
  • Kausa: Das Programm Kausa des Bundesbildungsministeriums, bei dem Selbstständige mit Migrationshintergrund junge Migranten und Flüchtlingek für eine Ausbildung gewinnen sollen. Ein spezieller Leitfaden hilft Unternehmern, Flüchtlingsberatern sowie allen, die Geflüchtete auf diesem Weg begleiten.
  • SES: Der Senior Experten Service unterstützt mit seiner bundesweiten Initiative VerA zur Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen Auszubildende mit ausländischen Wurzeln und Flüchtlinge, die Maßnahmen zur Einstiegsqualifizierung in Anspruch nehmen.
  • DGUV: Die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung hat Informationen zusammengestellt, wie Geflüchtete in Sachen Arbeitsschutz geschult werden können.
  •  Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Auf der offiziellen Seite gibt es umfassende Informationen über den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für Flüchtlinge.
  • Integration von Flüchtlingen über Praktika: Die Broschüre von BDA und KOFA informiert über die Regeln bei Praktika von Asylbewerbern im noch laufenden Asylverfahren.
  • Anerkennung in Deutschland: App für Android, iOS und Windows-Phone: Weitere Informationen hier.
  • My Skills: Die Bundesagentur für Arbeit hat mit der Bertelsmann Stiftung einen computergestützten Test entwickelt, mit dem Fachkenntnisse, Fertigkeiten, Vorerfahrungen und Kompetenzen leichter eingeschätzt werden können.
  • Sprachlern-pdfs: Die Bertelsmann Stiftung hat für die Berufe Bauten- und Objektbeschichter, Fachkraft für Metalltechnik, Hochbaufacharbeiter, Kfz-Mechatroniker, Koch, Landwirt, Tischler und Verkäufer Sprach-pdfs erstellt, auf denen zentrale Wörter übersetzt sind in: Englisch, Türkisch, Russisch, Arabisch und Farsi.