Steuer aktuell Betriebsausgabenabzug: Eigene Ausgaben wichtig

Wer als Angestellter eine selbstständige Nebentätigkeit ausübt, muss eine Gewinnermittlung erstellen. Was aber gilt für die Nutzung von Firmenwagen?

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Viele angestellte Handwerker sind nach Feierabend als Nebenrufsselbständige aktiv. Die Einnahmen und Ausgaben müssen sie für diese nebenberuflichen Tätigkeiten, wie jeder andere Unternehmer, in einer Gewinnermittlung festhalten. Eine Frage, die hier oftmals auftaucht: Kann der Nebenberufsselbständige für einen Firmenwagen, den er von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommt, gewinnmindernde Betriebsausgaben verbuchen?

Die Antwort auf diese Frage gaben die Richter des Bundesfinanzhofs und sie lautet "nein" (BFH, Urteil v. 16.7.2015, Az. III R 33/14). Das gilt zumindest immer dann, wenn der Arbeitgeber für diesen Firmenwagen sämtliche Kosten trägt. Der Betriebsausgabenabzug für die Nebenberufsselbständigkeit wird mit der Begründung versagt, dass es ohne eigene Pkw-Kosten auch keine Betriebsausgaben geben darf.

Für betriebliche Fahrten Privat-Pkw nutzen

Beispiel: Franz Huber ist als Meister in einem Handwerksbetrieb angestellt. Sein Arbeitgeber stellt ihm einen Firmenwagen zur Verfügung und übernimmt alle Ausgaben. Für die private Nutzung des Firmenwagens versteuert Franz Huber einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn. Franz Huber ist auch nebenberuflich als selbständiger Handwerker tätig. Er legt mit seinem Firmenwagen für diese nebenberufliche Selbständigkeit pro Jahr rund 3.000 Kilometer zurück. Dafür zieht er von seinem Gewinn 900 Euro ab (3.000 km x 0,30 Euro/km).

Folge: Das Finanzamt lässt diese 900 Euro Fahrtkosten nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zu, weil Franz Huber keine eigenen Ausgaben hatte. D ass er für die Privatnutzung des Firmenwagens einen geldwerten Vorteil versteuern musste, ändert nichts am Betriebsausgabenabzugsverbot.

Tipp: Einen Ausweg, im Rahmen einer Nebenberufsselbständigkeit doch noch Betriebsausgaben für betriebliche Fahrten vom Gewinn abziehen zu dürfen, besteht darin, für betriebliche Fahrten nicht den Firmenwagen, sondern den eigenen Privat-Pkw zu nutzen. Dann dürfen 30 Cent je gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden. dhz

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