Handwerker, die einen Firmenwagen während einer Rufbereitschaft nutzen, fahren damit oft in dieser Zeit privat. Normalerweise werden für Privatfahrten Steuern fällig. Für Rufbereitschaften gelten jedoch Ausnahmen.
Die Kurzmeldung in unserem Praxisbeitrag "Steuerspartipps rund um den Firmenwagen" zur Rufbereitschaft hat ein breites Echo unter den Lesern ausgelöst. Hier noch einmal ausführlich beleuchtet, wann bei einer Firmenwagennutzung wegen Rufbereitschaft die Besteuerung einer Privatnutzung unterlassen werden kann.
In einem Urteilsfall haben die Richter eines Finanzgerichts bereits Stellung dazu genommen, unter welchen Umständen Nutzung eines Firmenwagens wegen einer Rufbereitschaft auf die Besteuerung eines geldwerten Vorteils verzichtet werden kann (FG Niedersachsen, Urteil v. 24.8.2007, Az. 1 K 11553/04):
- Die Privatnutzung ergibt sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen.
- Das genutzte Fahrzeug eignet sich normalerweise nicht für eine Privatnutzung ( Werkstattwagen, Einsatzwagen)
In dem Urteilsfall musste ein Arbeitnehmer im achtwöchigen Turnus für eine Woche einen Einsatzwagen fahren, weil er in dieser Woche eine 24-Stunden-Rufbereitschaft hatte. Der Einsatzwagen eignete sich klassischerweise nicht für Privatfahrten (keine Hintersitze, Blaulicht, etc.).
Der Arbeitgeber forderte in der Woche der Rufbereitschaft ausdrücklich, dass der Mitarbeiter auch privat mit diesem Dienstwagen fährt, um im Notfall schnellstmöglich an den Einsatzort zu gelangen. Die Finanzrichter urteilten hier, dass kein geldwerter Vorteil für eine Privatnutzung zu versteuern ist.
Anwendung des Urteils in der Praxis
Dieses Urteil kann bestens angewandt werden, wenn der Dienstwagen (Werkstattwagen) nur während der Rufbereitschaft jeweils von dem zuständigen Mitarbeiter gefahren wird. Ist ein Mitarbeiter jedoch an 365 Tagen im Jahr in Rufbereitschaft und fährt den Einsatzwagen (normales Fahrzeug) rund um die Uhr – auch privat –, dürften die Prüfer des Finanzamts die Grundsätze des Urteils nicht anwenden und einen Privatanteil versteuern.
Das Urteil zur Rufbereitschaft kommt dagegen zur Anwendung, wenn die Rufbereitschaft und die damit verbundene Nutzung des Dienstwagens auf die Wochenenden oder auf ein bis zwei Wochen pro Mitarbeiter alle zwei Monate beschränkt ist.
Tipp: Sind Sie nicht sicher, ob die Mitarbeiter Ihres Handwerksbetriebs während der Rufbereitschaft eine Privatnutzung versteuern müssen oder nicht, können Sie beim Finanzamt eine kostenlose Anrufungsausauskunft nach § 42e EStG einholen. Dann haben Sie zumindest Rechtssicherheit. Sprechen Sie vor dieser Anrufungsauskunft aber unbedingt zuerst mit Ihrem Steuerberater, ob er Ihnen diese Anrufungsauskunft empfiehlt.
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