Die Finanzverwaltung hat per Allgemeinverfügung sämtliche Einspruch gegen die Vollverzinsung nach § 233a Abgabenordnung zurückgewiesen. Sie erhalten über die Einstellung Ihres Einspruchsverfahrens also keine Information.
Doch worum geht es bei dieser stillschweigenden Einstellung der Einspruchsverfahren per Allgemeinverfügung vom 9. Januar 2012 überhaupt? Es geht um die Höhe des Zinssatzes, die für Steuernachzahlungen ab dem 15. Monat nach Ablauf des betreffenden Steuerjahrs fällig werden. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent pro Monat, also satte 6 Prozent im Jahr. Doch die Höhe ist nicht verfassungswidrig, so die Richter des Bundesfinanzhofs in ihrem Urteil v. 20. April 2011 (Az. I R 80/10). Denn schließlich gibt es auch für Steuererstattungen ab dem 15. Monat Zinsen in gleicher Höhe.
Tipp: Das Finanzministerium Baden-Württemberg wies in einer Verfügung (Az. 3 – S- 0460a/75) nun darauf hin, dass Betroffene nun ein Jahr nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung Zeit haben, Klage zu erheben. dhz
