Steuer aktuell: Scheinrechnung Finanzamt greift bei Steuerhinterziehung durch Scheinrechnungen hart durch

So manchem Unternehmer, dessen Gewinn zu hoch aufgefallen ist, kommt auf die kuriose Idee, sich an seine Firma adressierte Scheinrechnungen zu organisieren. Das hat fatale Folge. Denn stößt das Finanzamt auf diesen Betrug, drohen Steuernachzahlungen sowie die Bekanntschaft mit der Staatsanwaltschaft.

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In einem Urteilsfall beim BFH ließ sich ein GmbH-Geschäftsführer von einem befreundeten Unternehmer Eingangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis für seine GmbH ausstellen. Die GmbH  buchte den Nettorechnungsbetrag als Betriebsausgabe und bekam die in der Scheinrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet. Es kam wie es kommen musste. Der Schwindel flog auf.

Folge und Strafe bei Verbuchung von Scheinrechnungen

Die GmbH musste den Gewinn um die nicht zulässigen Betriebsausgaben erhöhen, musste die Vorsteuer wieder ans Finanzamt zurückzahlen und Hinterziehungszinsen leisten. Da die GmbH nicht mehr zahlen konnte, nahm das Finanzamt den Gesellschafter-Geschäftsführer für diese Steuerhinterziehung nach § 71 AO in Anspruch. Zu Recht, wie die Münchner Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten (BFH Az. 15 K 1985/05).

Tipp: Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung bereits mit der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt verwirklicht wurde. Hätte der Steuerberater den Schwindel bei der Gewinnermittlung bemerkt, wäre es für eine strafbefreiende Selbstanzeige also zu spät, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung mit der unzulässigen Vorsteuer bereits ans Finanzamt übermittelt wurde. dhz

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