Arbeitsrecht Fehlzeiten dürfen nur in Ausnahmefällen im Arbeitszeugnis stehen

Ein Arbeitszeugnis muss zwar stimmen, darf jedoch Arbeitnehmer bei der Jobsuche nicht behindern. Deshalb sind Hinweise auf längere Fehlzeiten nur in bestimmten Ausnahmefällen erlaubt. Entscheidend ist, warum der Mitarbeiter nicht gearbeitet hat.

Fehlzeiten dürfen nur dann im Zeugnis stehen, wenn der Mitarbeiter nur an rund der Hälfte der Arbeitstage arbeitsfähig war. - © Foto: FM2 / Fotolia.com

Hinweise auf häufige oder längere Fehlzeiten haben daher nichts im Zeugnis verloren. Es sei denn, sie summieren sich auf einen erheblichen Teil der gesamten Beschäftigungsdauer. Zudem spielt eine Rolle, warum Beschäftigte nicht gearbeitet haben.

Krankheitsbedingte Fehlzeiten dürfen nur im Extremfall erwähnt werden, während die Arbeitsgerichte bei einer Abwesenheit wegen Elternzeit weniger strenge Maßstäbe anlegen.

Branche spielt eine Rolle

So entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Köln, dass eine einjährige Elternzeit bei einer Beschäftigungsdauer von insgesamt gut fünf Jahren im Zeugnis vermerkt werden darf. Dabei berücksichtigten die Richter allerdings, dass die Arbeitnehmerin gar nicht aus der Elternzeit zurückgekehrt war und zudem in der Softwarebranche arbeitete, in der sich Anforderungen an Beschäftigte schnell veränderten (Aktenzeichen: 4 Sa 114/12).

Allerdings kann der Hinweis auf die Elternzeit im Zeugnis auch in weniger dynamischen Branchen angebracht sein. Wenn jedenfalls ein Koch von vier Jahren bei einem Arbeitgeber wegen der Elternzeit tatsächlich nur anderthalb Jahre arbeitet, ist die Erwähnung zulässig.

Ohne den Hinweis auf die Elternzeit würden andere Arbeitgeber nämlich den falschen Eindruck vermittelt bekommen, einen Koch mit vierjähriger Berufserfahrung einzustellen, entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 9 AZR 261/04).

Erkrankungen gehören nicht ins Zeugnis

Unter welchen Voraussetzungen Fehlzeiten wegen einer Erkrankung im Zeugnis stehen dürfen, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Das Landesarbeitsgericht Chemnitz entschied allerdings, dass die Fehlzeiten in einem deutlichen Missverhältnis zur geleisteten Arbeitszeit stehen müssen.

Nach dem Urteil der Richter ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn Arbeitnehmer nur an rund der Hälfte der Arbeitstage arbeitsfähig sind (Aktenzeichen: 5 Sa 996/95). Auf keinen Fall darf jedoch im Zeugnis stehen, ob es sich um eine chronische Erkrankung handelt und ob die Kündigung möglicherweise wegen der Erkrankung ausgesprochen wurde. dapd