Keine Unterschlagung Fehlende Quittung ist kein Kündigungsgrund

Eine fehlende Quittung allein ist noch kein Hinweis darauf, dass ein Mitarbeiter Zahlungen eines Kunden unterschlagen hat. In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf legten die Richter nun dar, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter deshalb nicht fristlos kündigen kann.

Müssen die Mitarbeiter Zahlungen der Kunden per Quittung bestätigen, sollten hiermit sorgfältig umgehen. Vergessen Sie es jedoch einmal, ist dies noch kein Kündigungsgrund. Es deutet nicht auf eine Unterschlagung der Zahlung hin. - © Fotolia

In dem zugrundeliegenden Fall (Aktenzeichen: 17 Sa 252/11) warf der Arbeitgeber, ein Müllentsorgungsunternehmen, einem Angestellten vor, von einem Kunden 14,99 Euro an der "Müllrampe" eingenommen zu haben, ohne den Betrag zu quittieren. Das Geld habe er selbst behalten. Wegen der behaupteten Unterschlagung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.

Wie bereits das Arbeitsgericht hielt auch das Landesarbeitsgericht die vom Arbeitgeber vorgetragenen Tatsachen nicht für ausreichend. Weil weder die Tat selbst noch ein dringender Tatverdacht plausibel seien, erklärten die Richter die Kündigung für unwirksam. Revision ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu. dapd