Steueränderung Familien-GmbH im Visier des Finanzamts

Wer seinen Ehepartner im Betrieb anstellt oder seine Kinder als künftige Nachfolger an seinem Handwerksbetrieb beteiligt, muss seit jeher mit kritischen Nachfragen des Finanzamts rechnen.

Denn insgeheim wird vermutet, dass Vertragsverhältnisse zwischen Unternehmern und deren Familienangehörigen nur auf dem Papier bestehen und rein Steuersparzwecken dienen. Durch eine unscheinbare Gesetzesänderung kommt nun möglicherweise sogar Schenkungsteuer ins Spiel.

Schuld daran ist der neue Absatz 8, der in Paragraph 7 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eingefügt wurde. Danach gilt Folgendes: Erbringt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft freiwillig eine Einlage und die Anteile der anderen Gesellschafter gewinnen dadurch an Wert, liegt eine Schenkung vor, für die das Finanzamt Schenkungsteuer ermittelt.

Typische Fälle aus der Praxis

Beispiel 1: An der Handwerker-GmbH sind Herr Huber und seine beiden Kinder beteiligt. Damit die GmbH einen großen Auftrag an Land ziehen kann, zahlt Herr Huber freiwillig 750.000 Euro in die Gewinnrücklage ein. Den potentiellen Auftraggebern zeigt das die Bonität der GmbH.

Folge: Durch diese freiwillige Einlage steigt auch der Wert der Anteile der beiden Kinder. Und genau hier greifen die Neuregelungen des § 7 Abs. 8 ErbStG. Das Finanzamt unterstellt in Höhe der Wertsteigerung eine steuerpflichtige Schenkung und setzt bei den Kindern Schenkungsteuer fest – natürlich nur, wenn die persönlichen Freibeträge überschritten sind.

Beispiel 2: An der Friseur 123 GmbH ist Frau Welle zu 100 Prozent beteiligt. Weil sich ihre Tochter gerade ein Haus baut, veranlasst die Mutter die GmbH, der angestellten Tochter ein überhöhtes Gehalt zu bezahlen.

Folge: Auch in diesem Fall liegt eine Schenkung in Höhe der Differenz zwischen dem angemessenen und dem überhöhten Gehalt vor.

Schenkungsteuer und persönlicher Freibetrag

Schenkungsteuer wird übrigens nur dann fällig, wenn die persönlichen Freibeträge überschritten werden. Bei Schenkungen eines Elternteils haben Kinder einen Freibetrag von 400.000 Euro. Der Freibetrag bei Ehegatten beträgt sogar 500.000 Euro. Doch einen Stolperstein gilt es zu beachten. Das Finanzamt betrachtet bei einer Schenkung immer einen Zehnjahreszeitraum, rechnet also alle Schenkungen der letzten zehn Jahre zusammen.

Beispiel: In Beispiel 1 hat Herr Huber seinen beiden Kindern die GmbH-Anteile im Jahr 2005 übertragen. Der Wert der Anteile je Kind wurde damals auf 200.000 Euro geschätzt. Die Wertsteigerung wegen der Einlage beträgt je Anteil 250.000 Euro. Das Finanzamt rechnet nun alle Schenkungen der letzten zehn Jahre zusammen und kommt für jedes Kind auf eine Schenkung von 450.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro, bleiben noch 50.000 Euro übrig, für die Schenkungssteuer fällig wird.

Diese Änderung soll am Tage nach Verkündung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten – also auf jedem Fall noch im Dezember 2011. bek