Der Bundesfinanzhof hat zweimal über Fahrtkosten von Selbstständigen entschieden: bei Heimfahrten aus der Zweitwohnung und beim Weg zur Betriebsstätte. Wer dafür den Firmenwagen nutzt, kann eine böse Überraschung erleben. Wie Handwerker in drei Schritten nachrechnen und was bei der Zweitwohnung sonst noch absetzbar ist.

1. Doppelte Haushaltsführung I
Laut Bundesfinanzhof kann ein Selbstständiger bei Anmietung einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort doppelte Haushaltsführung beanspruchen (BFH, Az. VIII R 15/24). Das bedeutet: Arbeitet ein Selbstständiger längere Zeit weit weg von seiner Erstwohnung an einem Beschäftigungsort in Deutschland und bucht dafür kein Hotelzimmer, sondern mietet sich eine Zweitwohnung, kann er die Unterkunftskosten bis 1.000 Euro als gewinnmindernde Betriebsausgaben erfassen.
2. Möbel und Ausstattung
Absetzbar sind bei doppelter Haushaltsführung nicht nur die Unterkunftskosten, sondern auch die Kosten für die Möbel oder die Haushaltsausstattung in der Zweitwohnung. Jedoch sind nur "angemessene" Kosten abziehbar. Was "angemessen" ist, dazu findet sich im Gesetz allerdings leider nichts. Betragen die Ausgaben für Möbel und Ausstattung in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort nicht mehr als 5.000 Euro, dürften die Finanzämter das wohl als angemessen ansehen.
3. Verpflegungspauschale
In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung darf ein selbstständiger Handwerker übrigens auch Verpflegungspauschalen als Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen. Bei einer Abwesenheit von der Erstwohnung von mehr als 24 Stunden beträgt die Verpflegungspauschale 28 Euro. Für An- und Abreisetage gilt eine Verpflegungspauschale von 14 Euro pro Tag. Ein steuerlicher Clou gilt, wenn die doppelte Haushaltsführung für mindestens vier Wochen unterbrochen wurde. Dann beginnt automatisch nach der mindestens vierwöchigen oder längeren Unterbrechung ein neuer Dreimonatszeitraum, in dem ein Selbstständiger erneut die Verpflegungspauschale absetzen darf.
4. Entfernungspauschale
Liegt bei Anmietung einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort unstrittig eine doppelte Haushaltsführung vor, dürfen Fahrtkosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH, Az. VIII R 15/24) stellt klar, dass Selbstständige steuerlich hier wie Arbeitnehmer behandelt werden. Heißt: Abziehbar ist für solche Familienheimfahrten (= Fahrt vom Beschäftigungsort zur Erstwohnung am Wohnort) nur die Entfernungspauschale. Als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen für Familienheimfahrten im Jahr 2026 also nur 0,38 Euro/km für die einfache Strecke.
5. Fahrten mit Privatauto
Steuerlich unproblematisch ist es, wenn ein Selbstständiger keinen Firmenwagen hat und mit seinem Privat-Pkw zwischen Beschäftigungsort und Wohnort fährt. Dann kann er die Betriebsausgaben ganz einfach ermitteln und vom Gewinn abziehen. Beispiel: Eine selbstständige Handwerkerin fährt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung mit ihrem Privat-Pkw an 40 Wochenenden vom Beschäftigungsort nach Hause (einfache Entfernung 170 km). Folge: Die Handwerkerin darf hierfür eine Entfernungspauschale von 2.584 Euro als Betriebsausgabe ansetzen (40 Fahrten x 170 km x 0,38 Euro/km).
6. Fahrten mit Firmenwagen
Bei Fahrten mit dem Firmenwagen wird es komplizierter. Denn schließlich darf ein selbstständiger Handwerker sämtliche Pkw-Kosten (Abschreibung, Treibstoff, Reparaturen) vom Gewinn abziehen. Da ist klar, dass nicht zusätzlich noch die Entfernungspauschale "on top" abgezogen werden darf. Im Gegenteil: Es muss ermittelt werden, wie hoch die in der Gewinnermittlung erfassten Ausgaben für den Firmenwagen sind, die auf die wöchentliche Familienheimfahrt entfallen. Hier kann es zu einer bösen Überraschung kommen. Denn sind die in der Gewinnermittlung erfassten Kosten für Familienheimfahrten höher als die zulässige Entfernungspauschale, dann liegen nicht abziehbare Betriebsausgaben vor. Ob das der Fall ist, lässt sich in folgende drei Schritten ermitteln.
7. Ausgaben Gewinnermittlung I
Schritt I: Zunächst muss ermittelt werden, wie hoch die tatsächlich in der Gewinnermittlung enthaltenen Fahrtkosten für solche Familienheimfahrten mit dem Firmenwagen sind. Dazu ein Beispiel: Die Selbstständige hat einen Firmenwagen (Bruttolistenpreis 35.000 Euro), den sie für eine wöchentliche Familienheimfahrt von ihrer Zweitwohnung am Beschäftigungsort zum Wohnort nutzt (40 Fahrten zu je 170 km einfache Strecke). Für die Privatnutzung des Firmenwagens ermittelt sie den zu versteuernden Privatanteil nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung. Dabei werden die tatsächlichen Kosten folgendermaßen ermittelt: Bruttolistenpreis 35.000 Euro x 0,002 Prozent x 170 km x 40 Fahrten = tatsächliche Betriebsausgaben 4.760 Euro.
8. Ausgaben Gewinnermittlung II
Schritt II und III: Im zweiten Schritt muss nun die Entfernungspauschale ausgerechnet werden. Diese beträgt für die Familienheimfahrten 2.584 Euro (40 Fahrten x 170 km x 0,38 Euro/km). Im dritten Schritt zieht man von den tatsächlichen Fahrtkosten aus Schritt I die Entfernungspauschale aus Schritt II ab. Sind die tatsächlichen Fahrtkosten höher als die zulässige Entfernungspauschale, liegen nichtabziehbare Betriebsausgaben vor, die dem Gewinn wieder hinzuzurechnen sind. Im aufgeführten Beispiel betragen die nichtabziehbaren Betriebsausgaben somit 2.176 Euro.
9. Doppelte Haushaltsführung II
Fazit: Um nicht abziehbare Betriebsausgaben zu vermeiden, kann es also Sinn machen, Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung statt mit dem Firmenwagen besser mit dem Privat-Pkw vorzunehmen. Es empfiehlt sich, Fotos vom Tachostand des Privat-Pkws am Anfang und am Ende des Jahres zu machen und die Tankquittungen aufzubewahren. Diese Unterlagen können als Nachweis dienen, dass der Privat-Pkw tatsächlich für Familienheimfahrten genutzt wurde.
10. Urteil zur Betriebsstätte
In einem zweiten Urteil hat sich der Bundesfinanzhof damit beschäftigt, wann ein Selbstständiger eine Betriebsstätte hat und in welcher Höhe die Fahrtkosten zwischen Betriebsstätte und zu Hause steuerlich absetzbar sind (BFH, Az. VIII R 13/24). Wichtig: Stuft das Finanzamt einen Arbeitsplatz eines Selbstständigen als erste Betriebsstätte ein, dann dürfen die Fahrtkosten zwischen Wohnung und dieser Betriebsstätte nur im Rahmen der Entfernungspauschale gewinnmindernd berücksichtigt werden. Fährt ein Selbstständiger keine Betriebsstätte an, kann er hingegen die vollen Fahrtkosten steuersparend absetzen.
11. Definition der Betriebsstätte
Ein selbstständiger Handwerker hat eine Betriebsstätte, wenn er Räumlichkeiten anmietet oder kauft, in denen er seine beruflichen Tätigkeiten nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht. Wichtige Aussage im BFH-Urteil (Az. VIII R 13/24): Die Definition, wann ein Selbstständiger eine Betriebsstätte hat, ist nicht mit dem Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ bei Arbeitnehmern gleichzusetzen. Das sind zwei völlig unterschiedliche Definitionen.
12. Selbstständig mit Büroraum
Ein selbstständiger Handwerker hat unstreitig eine Betriebsstätte, wenn er sich Räumlichkeiten für seinen Betrieb anmietet oder kauft, in denen er und gegebenenfalls sein Personal arbeitet. Für die Fahrten zwischen Wohnung und dieser Betriebsstätte darf der Selbstständige dann nur die Entfernungspauschale als Betriebsausgaben erfassen. Für alle anderen Fahrten, beispielsweise zu Kunden, zum Steuerberater, zur Bank oder zum Baumarkt, darf ein selbstständiger Handwerker dagegen jeden Cent steuerlich absetzen.
13. Was bedeutet nachhaltig?
Zu den Anforderungen gehört, dass Büroräume "nachhaltig" aufgesucht werden müssen. Hier drängt sich folgende Frage auf: Bedeutet das im Umkehrschluss, dass ein Selbstständiger trotz Räumlichkeiten keine Betriebsstätte hat, wenn er die ganze Woche bei Kunden ist und nur einmal in der Woche in diese Büroräume fährt, um zu arbeiten? Leider nein. Der Bundesfinanzhof hat in einem früheren Urteil bereits klargestellt, dass ein Selbstständiger in Büroräumen tatsächlich eine Betriebsstätte hat, auch wenn er diese nur gelegentlich aufsucht (BFH, Az. III R 18/25).
14. 3-Schritte-Berechnung
Wie bei den Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung müssen Selbstständige wieder in einer Drei-Schritte-Berechnung checken, ob die tatsächlichen Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte höher ausgefallen sind als die maximal abziehbare Entfernungspauschale. Sind die tatsächlichen Kosten höher, liegen wiederum nicht abziehbare Betriebsausgaben vor. Die Berechnungsmethode ist im Prinzip die gleiche wie bei der doppelten Haushaltsführung, nur wird statt mit 0,002 mit 0,03 Prozent gerechnet.
15. Tatsächliche Fahrtkosten
Im ersten Schritt muss ein Selbstständiger wieder die tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ermitteln. Typisches Beispiel für den Fall, dass der Selbstständige seinen Privatnutzungsanteil für seinen Firmenwagen nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt: Nutzung eines Firmenwagens mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro. Der Selbstständige fährt an 180 Tagen von der Wohnung zu seiner Betriebsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 18 Kilometer. Folge: Die tatsächlichen Fahrtkosten werden mit der 1-Prozent-Regelung folgendermaßen ermittelt: Bruttolistenpreis 50.000 Euro x 0,03 Prozent x 18 km = 270 Euro. Das entspricht den monatlichen Fahrtkosten.
16. Entfernungspauschale
Im zweiten Schritt ist dann wieder die maximal abziehbare Entfernungspauschale zu ermitteln. Diese beträgt bei 15 Fahrten im Monat 102,60 Euro (18 km x 0,38 Euro/km x 15 Tage). In einem dritten Schritt werden nun die Beträge aus dem ersten und dem zweiten Schritt verglichen. Und da die tatsächlichen Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte 167,40 Euro höher ausfallen als die Entfernungspauschale, liegen monatlich nichtabziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 167,40 Euro vor. Auf das Jahr hochgerechnet muss der Gewinn also um nichtabziehbare Betriebsausgaben in Summe von 2.008,80 Euro erhöht werden.
