Wenn ein Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug seines Arbeitgebers auch privat und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nutzt, muss er dafür einen geldwerten Vorteil lohnversteuern. Bei der Führung eines Fahrtenbuchs kann es auch zum Streit während einer Lohnsteuerprüfung durch das Finanzamt kommen.
Bernhard Köstler
Qual der Wahl: 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch?
Der Arbeitnehmer kann den geldwerten Vorteil für die Dienstwagennutzung entweder nach der 1-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln. Führt der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch, muss er steuerlich sehr diszipliniert sein. Das Finanzamt erwartet insbesondere, dass die Aufzeichnungen zeitnah und lückenlos geführt werden. Bei Mängeln kippt die steuerliche Wirksamkeit schnell und der Arbeitgeber wird zur Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1-Prozent-Regelung verdonnert. Bei einer nur geringen Privatnutzung oder bei einem sehr hohen Bruttolistenpreis des Dienstwagens kann das für mehrere Jahre schnell eine Erhöhung der Steuern um mehrere tausend Euro bedeuten.
Bundesarbeitsgericht äußerst sich zu Fahrtenbuch
Ein für Arbeitgeber interessanter Fall spielte sich nun vor dem Bundesarbeitsgericht ab. Der Arbeitgeber beendete das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer und behielt von der letzten Gehaltsabrechnung mit Abfindung zusätzliche Steuern für den geldwerten Vorteil der Dienstwagennutzung ein. Der Arbeitgeber stellte bei einer Überprüfung fest, dass das geführte Fahrtenbuch nicht den steuerlichen Vorgaben entsprach und ermittelte den geldwerten Vorteil deshalb rückwirkend nach der steuerlich nachteiligeren 1-Prozent-Regelung. Die ans Finanzamt nachzuentrichtenden Steuern zog der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer von seiner letzten Gehaltszahlung ab. Ein Fall wie er in der Praxis wohl häufig bei Beendigung eines Arbeitsverhältnis vorkommen dürfte.
Praxis-Tipp: Der Arbeitnehmer wehrte sich gerichtlich gegen den Abzug dieser zusätzlichen Steuern. Seine Begründungen: Der Arbeitgeber habe die Führung des Fahrtenbuchs nicht überwacht, es war arbeitsrechtlich nichts vereinbart, wer bei einem fehlerhaften Fahrtenbuch die zusätzlichen Steuern bezahlen musste und der Arbeitgeber nahm die Nachversteuerung der Dienstwagennutzung freiwillig ohne Zwang des Finanzamts vor. Die gute Nachricht für Arbeitgeber: Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Vorgehensweise des Arbeitgebers. Das bedeutet: Er durfte die Mehrsteuern von der letzten Gehaltsabrechnung abziehen (BAG, Urteil v. 17.10.2018, Az. 5 AZR 538/17).
Wichtige Aussagen des Bundesarbeitsgerichts für Arbeitgeber
Die Richter begründeten ihr für Arbeitgeber wichtiges Urteil folgendermaßen:
- Ist arbeitsrechtlich nichts darüber vereinbart, wer eventuelle Mehrsteuern für die Dienstwagennutzung zahlen muss, bedeutet das nicht automatisch, dass der Arbeitgeber dafür geradestehen muss.
- Entscheidet sich der Arbeitnehmer für die Führung eines Fahrtenbuchs, muss er sich selbst darum kümmern, dass das Fahrtenbuch steuerlich wirksam geführt wird. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer auf mögliche steuerliche Defizite bei Führung des Fahrtenbuchs hinzuweisen.
- Der Arbeitgeber kann die nachzuentrichtenden Steuern, vorbehaltlich einer eindeutigen Nettolohnvereinbarung, vom Arbeitnehmer fordern. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Steuern freiwillig nachgemeldet hat oder ob ihn das Finanzamt nach einer Lohnsteuerprüfung per Haftungsbescheid zur Nachzahlung verdonnert hat.