Fahren Sie als Unternehmer zuerst ins Büro oder in die Werkstatt, anschließen zu verschiedenen Kunden und vom letzten Kunden nach Hause, stellt sich in der Praxis die Frage, wie diese letzte Fahrt steuerlich behandelt wird. Dazu läuft nun ein Musterprozess beim Bundesfinanzhof.
Für das Finanzamt ist die Sache klar. Die letzte Fahrt ist nur mit der Entfernungspauschale absetzbar. Das bestätigten zwar auch die Richter des Finanzgerichts Münster, ließen wegen grundsätzlicher Bedeutung jedoch aber die Revision beim Bundesfinanzhof zu (FG Münster, Urteil v. 19.12.2012, Az. 11 K 1785/11; Revision beim BFH, Az. VIII R 12/13).
Darum ging es in dem Urteilsfall :
Der Arbeitsweg von zu Hause ins Büro eines Unternehmers beträgt einfach 20 km. Erfährt zu einem Kunden und von diesem 30 km nach Hause. Die Betriebsausgaben berechnet der Unternehmer dabei folgendermaßen:
- Entfernungspauschale: 20 km x 0,15 Euro/km (anstatt 30 Cent) = Betriebsausgaben 3 Euro
- Reisekosten: 30 km x 0,30 Euro/km = Betriebsausgaben 9 Euro.
Das Finanzamt gewährt für diese Fahrten jedoch keine 12 Euro Betriebsausgaben, sondern lediglich 6 Euro (20 km x 0,30 Euro).
Tipp: Gegen nachteilige Steuerbescheide können Unternehmer Einspruch einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen. dhz
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