Im Jahr 2021 sind steuerlich zwei Neuregelungen für Existenzgründer in Kraft getreten, die bei Gründung eines Unternehmens in den Jahren 2020 und 2021 beachtet werden sollten. Es geht zum einen um die Verpflichtung zur Einreichung eines Gründerfragebogens und zum anderen um den Wegfall der lästigen Verpflichtung, in den ersten beiden Jahren nach der Gründung monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ans Finanzamt übermitteln zu müssen.

Elektronische Übermittlung des Gründerfragebogens verpflichtend
Bislang zeigten sich die Finanzämter noch kulant, wenn ein Steuerzahler im Rahmen seiner Existenzgründung abwartete, bis ihm das Finanzamt einen "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" zuschickte oder wenn er den umgangssprachlich als Gründerfragebogen bezeichneten Fragebogen in Papierform beim Finanzamt einreichte. Damit ist für Gründer seit 1. Januar 2021 nun Schluss. Das Finanzamt erwartet seit 1. Januar 2021 von jedem Existenzgründer, dass er ohne Aufforderung vom Finanzamt den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" elektronisch ans Finanzamt übermittelt. Die Verpflichtung dazu befindet sich schon seit längerem in § 138 Abs. 1b Abgabenordnung.
In einem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun festgelegt, dass die elektronische Übermittlung ohne vorherige Aufforderung durch das Finanzamt ab 1. Januar 2021 verpflichtend ist (BMF, Schreiben v. 4.12.2021, Az. IV A 5 - O 1561/19/10003 :001).
Praxis-Tipp: Haben Sie keinen Internet-Anschluss und keinen PC, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der elektronischen Übermittlung des Fragebogens stellen (§ 150 Abs. 8 Abgabenordnung). Das Finanzamt drückt dann meist beide Augen zu und akzeptiert den Papier-Gründerfragebogen.
Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung – nein danke
Bisher mussten Existenzgründer im Jahr der Gründung und im Folgejahr zwingend monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ans Finanzamt übermitteln. Das war gerade für kleine Handwerksbetriebe oder für Nebenberufs-Selbständige ein enormer bürokratischer Aufwand. Zum 1. Januar 2021 wurde diese Monats-Verpflichtung bis 2026 ausgesetzt. Das bedeutet im Klartext:
- Gründung im Jahr 2021: Starten Sie im Jahr 2021 in die berufliche Selbständigkeit, müssen Sie dem Finanzamt Ihre voraussichtlichen Umsätze und voraussichtlichen Vorsteuererstattungen mitteilen. Beträgt die voraussichtliche Zahllast 2021 im Saldo nicht mehr als 7.500 Euro, reicht es, wenn Sie vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ans Finanzamt übermitteln.
- Gründung im Jahr 2020: Haben Sie sich bereits 2020 selbständig gemacht und befindet sich somit im zweiten Jahr als Gründer, können Sie jetzt einen Antrag auf Quartalsabgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen stellen, wenn die Umsatzsteuerzahllast 2020 (= Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) nicht mehr als 7.500 Euro betragen hat.
Praxis-Tipp: Bei Gründung im Jahr 2020 ist bei Ermittlung der Umsatzsteuer-Zahllast 2020 eine Besonderheit zu beachten. Wurde das Unternehmen im Laufe des Jahres 2020 gegründet, ist die tatsächliche Zahllast für 2020 auf eine Jahres-Zahllast hochzurechnen (BMF, Schreiben v. 16.12.2021, Az. III C 3 - S 7346/20/10001 :002). Konkret: Gründung des Handwerksbetrieb im August 2020; Umsatzsteuer-Zahllast von August bis Dezember 2020 beträgt 4.000 Euro; Folge: Im Jahr 2021 besteht weiterhin die Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen, weil die Umsatzsteuer-Zahllast 2020 auf das Jahr hochgerechnet 9.600 Euro betragen hat (4.000 Euro : 5 x 12).
Quartalsabgabe verpflichtend
Beträgt die Zahllast im Gründungsjahr 2020 oder im Gründungsjahr 2020 weniger als 1.000 Euro oder hat das Finanzamt wegen hoher Vorsteuern aus Investitionen mehr als 7.500 Euro erstattet, besteht nach dem Gesetz eigentlich die Möglichkeit, gar keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ans Finanzamt zu übermitteln, sondern nur einmal im Jahr eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Doch das ist bei Existenzgründern im Jahr der Gründung und im Folgejahr ausgeschlossen. In diesem Gründerzeitraum ist zumindest die Quartalsabgabe ein Muss.