Fallen vor der eigentlichen Gründung eines Handwerksbetriebs Ausgaben in Hinblick auf die Gründung an (Gründerseminar, Steuerberater, Telefon- und Fahrtkosten, Fachliteratur, etc.), dürfen diese Kosten bereits als vorweggenommene Betriebsausgaben in der Anlage G geltend gemacht werden. Existenzgründer dürfen dem Finanzamt vor der eigentlichen Gründung sogar 40 Prozent der geplanten Investitionskosten ins bewegliche Anlagevermögen (Maschine, Lkw, Einrichtung, PC) als Betriebsausgaben präsentieren. Es ist keine verbindliche Bestellung notwendig (BFH, v. 20.06.2012, Az.: X R 42/11). Die Finanzierungsabsicht muss jedoch plausibel sein.
Vorteil: Die anfallenden Verluste aus Gewerbebetrieb dürfen mit anderen Einkünften des laufenden Jahres oder des Vorjahres Steuer sparend verrechnet werden. Sie erhalten aus den Kosten auch einen Vorsteuerabzug, selbst wenn die Gründung aus welchen Gründen auch immer nicht zu Stande kommt.
Nachteil: Vorweggenommene Betriebsausgaben wirken sich bei der Gewerbesteuer nicht aus. Gewerbesteuerlich sind Betriebsausgaben erstmals abziehbar, wenn das Gewerbe angemeldet wurde.