Wer vom Finanzamt zur Bilanzierung ab 1. Januar 2027 aufgefordert wurde, sollte jetzt handeln. Fehlt die Eröffnungsbilanz zum Stichtag, kann das Finanzamt Umsätzen und Gewinnen Schätzbeträge zurechnen – auch wenn alles ordnungsgemäß erklärt wird. Was jetzt zu tun ist: Steuerberater einbinden, Personal schulen – und verstehen, warum beim Wechsel ein Übergangsgewinn entsteht.

1. Wechsel frühzeitig vorbereiten
Sind Sie vom Finanzamt zum Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Bilanzierung ab 1. Januar 2027 aufgefordert worden? Oftmals schieben Inhaber von Handwerksbetrieben diesen Wechsel beiseite. Doch ein zu später Start mit den Vorbereitungen zum Wechsel kann steuerlich fatal sein. Denn steht die Eröffnungsbilanz nicht pünktlich zum 1. Januar 2027, liegt ein eklatanter Buchführungsmangel vor. Folge: Das Finanzamt kann den Umsätzen 2027 und dem Gewinn 2027 Schätzbeträge zurechnen, obwohl alles erklärt wird. Das können Sie aber leicht verhindern, wenn Sie schon jetzt und heute mit der Vorbereitung auf den Wechsel starten.
2. Wann ist der Wechseln ein Muss?
Der Wechsel von der Gewinnermittlung durch einfache Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung ist immer dann ein Muss, wenn das Finanzamt schriftlich dazu auffordert. Das passiert, wenn ein selbstständiger Handwerker mit seinem Einzelunternehmen im Vorjahr einen Gewinn von mehr als 80.000 Euro erzielt hat oder wenn die Umsätze auf mehr als 800.000 Euro im Jahr klettern.
3. Freiwilliger Wechsel möglich
Doch manchmal macht es auch Sinn, freiwillig von der einfachen EÜR zur Bilanzierung zu wechseln. Und zwar dann, wenn nicht bestimmbare finanzielle Risiken in der Zukunft drohen (zum Beispiel durch Garantieverpflichtungen oder durch einen Gerichtsprozess). In der Bilanz können hierfür gewinnmindernde Rückstellungen gebildet werden. Ein freiwilliger Wechsel bietet sich zudem an, wenn ein Handwerksbetrieb in naher Zukunft dringend ein Darlehen braucht und die Bank dazu eine Bilanz sehen möchte.
4. Warum Vorbereitung so wichtig ist
Die Gewinnermittlung nach EÜR ist relativ einfach. Ist ein selbstständiger Handwerker steuerlich beraten, können dem Steuerberater bestenfalls die sortierten Steuerbelege übergeben werden. Dieser füllt die Anlage EÜR zur Steuererklärung aus und gut ist es. Bei der Bilanzierung wird des schon komplizierter. Hier gelten spezielle Buchhaltungsregeln, die bestenfalls bereits während des Jahres vom Personal umgesetzt werden. Dann hat der Steuerberater nach Ablauf des Jahres weniger Arbeit und das Beratungshonorar fällt niedriger aus. Ist also Buchhaltungspersonal im Handwerksbetrieb vorhanden, sollte am besten jetzt und heute bereits mit Bilanzierungsschulungen begonnen werden.
5. Klärung mit Steuerberater
Noch vor dem Start der Schulungen für das Buchhaltungspersonal sollte das Gespräch mit dem Steuerberater gesucht werden. Dabei ist zu klären, welches Bilanzierungsprogramm er vorschlägt und wie umfangreich (und wie teuer) sein Einsatz bei der Bilanzierung sein soll. Je nachdem können Sie als Inhaber des Handwerksbetriebs entscheiden, ob es sich lohnt, Personal für die Buchhaltung einzustellen beziehungsweise vorhandenes Personal fortbilden zu lassen.
6. Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2027
Zum 1. Januar 2027 muss erstmals eine Eröffnungsbilanz erstellt werden. Auch die Vorbereitung auf diese erste Bilanz kostet Zeit und sollte gut vorbereitet werden. Denn zum 1. Januar 2027 müssen mittels einer Inventur ermittelte Warenbestände, Werte des Anlagevermögens (Firmenwagen, PC, Möbel, Werkzeug), offene Forderungen und noch nicht beglichene Verbindlichkeiten ermittelt sein und in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2027 auf der Aktivseite oder auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Auch hier empfiehlt es sich, vorab das Gespräch mit dem Steuerberater zu führen. Er kann Ihnen erklären, wie Sie strategisch am besten vorgehen.
7. Übergangsgewinn ermitteln
Durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart ist aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Systematik ein Übergangsgewinn beziehungsweise ein Übergangsverlust zu ermitteln. Warum das so ist, soll das folgende vereinfachte Beispiel zeigen: Eine selbstständige Malerin wurde vom Finanzamt zum 1. Januar 2027 zum Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung aufgefordert. Sie hat im Jahr 2026 Waren für 40.000 Euro gekauft, die zum 1. Januar 2027 noch auf Lager liegen. Bei der EÜR gilt der Grundsatz, dass im Zeitpunkt der Zahlung der Ware ein Betriebsausgabenabzug vorliegt.
Bedeutet: Zahlung der Ware im Jahr 2026 führt zu Betriebsausgaben 2026 in Höhe von 40.000 Euro. Zum 1. Januar 2027 muss in der Eröffnungsbilanz also ein Warenbestand von 40.000 Euro ausgewiesen sein, da sich die Ware am 1. Januar 2027 auf Lager befindet. Bei der Bilanzierung werden erst beim Verkauf der Waren Betriebsausgaben verbucht. Das würde also ohne Anpassung dazu führen, dass die selbstständige Malerin im Jahr 2026 Betriebsausgaben von 40.000 Euro hätte und bei Bilanzierung ab dem Jahr 2027 erneut bei Verkauf Betriebsausgaben in Höhe von 40.000 Euro verbuchen dürfte. Dieser doppelte Betriebsausgabenabzug wird dadurch verhindert, dass die Malerin aus dem Beispiel aufgrund des Wechsels neben dem regulären Gewinn des Handwerksbetriebs einen Übergangsgewinn von 40.000 Euro versteuern muss.
8. Steuer 1x1 zum Übergangsgewinn
Der durch den Wechsel ermittelte Übergangsgewinn ist übrigens in dem Jahr zu versteuern, in dem erstmals bilanziert wird. Wird erstmals zum 1. Januar 2027 eine Eröffnungsbilanz erstellt, ist der Übergangsgewinn 2027 zu versteuern. Der Übergangsgewinn wird getrennt vom Steuerbilanzgewinn ausgewiesen und außerbilanzmäßig zugerechnet.
Beispiel: Ein selbstständiger Schreiner wechselt zum 1. Januar 2027 von der EÜR zur Bilanzierung. Er ermittelt einen Übergangsgewinn von 15.000 Euro. Der Gewinn 2027, der durch Bilanzierung ermittelt wird. Beträgt 120.000 Euro.
Folge: 2027 ist ein Gewinn von 135.000 Euro zu versteuern. Besonderheit: Der ermittelte Übergangsgewinn darf auf Antrag übrigens auf drei Jahre verteilt versteuert werden. Damit sollen hohe Steuerzahlungen aufgrund einer Einmalversteuerung des Übergangsgewinns vermieden werden. Für den Beispielfall würde das bedeuten, das in 2027 nur 125.000 Euro versteuert werden müssten. In den Jahren 2028 und 2029 müssten dann erneut ein Übergangsgewinn von jeweils 5.000 Euro versteuert werden. Natürlich kann auch ein Übergangsverlust entstehen (zum Beispiel bei erstmaliger Bildung einer Rückstellung für künftige, der Höhe nach ungewisse Zahlungsrisiken).
