Strom, Gas und Heizöl: Steuerentlastung beantragen Energiesteuererstattung: Diese Möglichkeiten haben Betriebe

Während sich die Industrie über Entlastungen freut, leiden viele Handwerksbetriebe weiter unter den hohen Strom- und Energiekosten. Doch auch sie können Kosten sparen und sich Teile der Strom- und Energiesteuern zurückerstatten lassen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Energiesteuererstattung im Überblick.

Energiesteuererstattung
Betriebe des produzierenden Gewerbes haben nach aktueller Gesetzeslage die Möglichkeit, ab bestimmten Mindestverbräuchen eine Strom- bzw. Energiesteuerentlastung zu beantragen. - © mod - stock.adobe.com / generiert mit KI

Industriebetriebe sollen deutliche Entlastungen von den hohen Strompreisen bekommen. Die Bundesregierung hat Sonderregelungen für den Industriestrompreis beschlossen. Dass diese Entlastung allein den großen Konzernen zugutekommen soll, kritisiert der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) mit deutlichen Worten.

Um kleinere Betriebe des produzierenden Handwerks, die ebenfalls hohe Energiekosten haben, darüber zu informieren, dass es auch für sie Möglichkeiten der Entlastung gibt, hat der ZDH eine Zusammenstellung zu Einsparungen bei der Stromsteuer veröffentlicht. Denn mit dem bereits beschlossenen Haushaltsfinanzierungsgesetz hat die Bundesregierung Möglichkeiten geschaffen, wie Betriebe des produzierenden Gewerbes Entlastungsbeträge geltend machen können. Wichtig: Anträge zur Erstattung der Kosten aus dem Jahr 2024 müssen bis Ende 2025 gestellt werden.

Eine Entlastung ist außerdem bei den Kosten für Gas und Heizöl möglich. Es handelt sich um eine Energiesteuerrückerstattung, die Unternehmen auf Antrag erhalten können. Sie greift allerdings nur für die Energie, die der Betrieb für die eigentliche produzierende Tätigkeit verbraucht. Zusätzlich gelten weitere Einschränkungen, die beachtet werden müssen. So müssen unter anderem die eigenen Verbrauchsdaten geprüft werden, denn es gilt ein Mindestverbrauch.

Was ist die Energiesteuererstattung?

Sowohl im Stromsteuergesetz (§9b StromSTG) als auch im Energiesteuergesetz (§54 EnergieSTG) sind Bedingungen formuliert zur Energiesteuererstattung. Sie beschreiben, dass Betriebe des produzierenden Gewerbes die Steuern zurückbekommen können, wenn sie bestimmte Verbräuche inklusive eines Eigenbehalts überschreiten.

Dabei gelten folgende Werte als Mindestverbrauch:

  • 12.500 Kilowattstunden Strom pro Jahr
  • 181.160 Kilowattstunden Gas pro Jahr  
  • 16.298 Liter Heizöl pro Jahr

"Die Mindestverbräuche sind so zu verstehen, dass sich oberhalb dieser Werte eine mögliche Rückerstattung ergibt", erklärt Gerhard Ebert, technischer Berater bei der Handwerkskammer Region Stuttgart. Eine Steuerentlastung wird also nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

Wer kann die Energiesteuererstattung beantragen?

Die entscheidende Voraussetzung für eine Energiesteuererstattung ist die Zuordnung des Unternehmens in der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Denn der Antragsteller muss ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes sein. Im Handwerk zählen etwa Bäcker, Schreiner, Baufirmen oder metallverarbeitende Betriebe dazu. Dienstleistungsberufe und auch der Handel sind hierbei nicht inbegriffen. Die Klassifikation der Wirtschaftszweige wird durch das Statistische Bundesamt (Destatis) veröffentlicht und steht auf der Internetseite zum Download bereit.

Gerhard Ebert gibt als Tipp, dass man sich bei der Ermittlung der Klassifikation nicht verwirren lassen darf. „Für Entlastungen bei der Strom- und Energiesteuer ist weiterhin der WZ-Code 2003 relevant, obwohl aktuell der WZ-Code 2008 als Standard gilt“, erklärt er. Das habe der Gesetzgeber so festgelegt. Wenn ein Betrieb seinen aktuellen WZ-Code nicht kenne, kann er diesen formlos beim zuständigen Statistischen Landesamt anfragen.

Ist die Einordnung nach dem WZ-Code erfolgt und ist der Betrieb zum produzierenden Gewerbe zugeordnet, kann eine Energiesteuererstattung beantragt werden. Dabei gelten dann die oben genannten Entlastungsbeträge. Für einzelne Unternehmen mit speziellen Produktionsprozessen und noch in diesem Zusammenhang auch sehr hohen Verbräuchen legen die Steuergesetze zusätzlich eigene Sonderbeträge fest. Für sie gilt bei der Stromsteuer §9a StromSTG und bei der Energiesteuer §51 EnergieSTG.

Wie funktioniert die Energiesteuererstattung?

Die Energiesteuerrückerstattung erfolgt nicht durch eine direkte Senkung des Steuersatzes, sondern durch eine Erhöhung des Entlastungsbetrags für Strom, Gas und Heizöl. Die Beträge sind in den jeweiligen Gesetzen festgelegt.

Im Haushaltsfinanzierungsgesetz ist für den Strom eine zusätzliche Erhöhung des Entlastungsbetrags vorgesehen. Es gilt, dass die Stromsteuer auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,50 Euro/MWh gesenkt werden kann. Konkret heißt das, dass der im Stromsteuergesetz (§9b StromSTG) enthaltene Entlastungsbetrag für einzelne Wirtschaftszweige von 0,513 ct/kWh auf 2,00 ct/kWh steigt. Bislang ist die Regelung auf die Jahre 2024 und 2025 beschränkt. Kommt es nicht zu einer weiteren gesetzlichen Sonderregelung, wird danach voraussichtlich wieder der Entlastungsbetrag von 0,513 ct/kWh gelten.

Das Energiesteuergesetz legt als Entlastungsbeträge folgendes fest:

Die Steuerentlastung beträgt

  • für Heizöl: 15,34 Euro/ 1.000 l
  • für Erdgas: 1,38 Euro/ 1 MWh
  • für Flüssiggas: 15,15 Euro/ 1.000 kg

Die Betriebe müssen also ihren Stromverbrauch und/oder ihren Verbrauch für Heizöl oder Gas pro Jahr bzw. die darauf berechnete Steuer heranziehen. Diese wird dann – nach Abzug von 250 Euro Eigenbehalt – um den Entlastungsbetrag reduziert. Die Reduzierung kann aber nur im Nachgang bzw. per Rückerstattung erfolgen. Dafür sind Anträge notwendig, die jeweils nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu stellen sind.

Wichtig zu beachten ist: Eine Entlastung bekommt man nur für die Energie, die für die eigentliche produzierende Tätigkeit des Betriebs notwendig ist. Für den Strom etwa, der zum Laden von Fahrzeugen verwendet wird, gilt keine Energiesteuerrückerstattung.

Wie und wo kann man die Energiesteuererstattung beantragen?

Betriebe müssen die Entlastungsbeträge selbst beantragen oder es einem Steuerberater übergeben. Zuständig ist das jeweilige Hauptzollamt der Region, in der der Betrieb ansässig ist. Der Antrag ist bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres einzureichen, in dem die Energie entnommen wurde. Unterjährige Anträge sind nunmehr nur in Sonderfällen zulässig.

>> Hier gibt es Infos vom Zoll zur Beantragung der Stromsteuerrückerstattung.

>> Infos vom Zoll zur Beantragung der Energiesteuerrückerstattung sind hier zusammengestellt.

>> Hier gibt es das ausführliche Info-Schreiben des ZDH.

Für die Steuererstattung berechtigt? – E-Tool hilft bei der Prüfung

Das E-Tool der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz wurde von sieben Handwerkskammern gemeinsam mit dem ZDH entwickelt, um Handwerksbetriebe bei der Erfassung und Auswertung von Energieverbräuchen und -kosten zu unterstützen. Das E-Tool bietet als Zusatztool eine Funktion zur Abschätzung der Strom- und Energiesteuerermäßigung. Betriebe können auf Basis der bereits erfassten Daten ganz unkompliziert prüfen, ob sie stromsteuerermäßigungsberechtigt sind und wenn ja, wie hoch der Ermäßigungsbetrag ausfällt.

>>> Hier geht es zum E-Tool.