Strom, Gas, Heizöl Energiesteuererstattung: Rückzahlung für Betriebe bleibt auch 2026

Die Energiekosten sind und bleiben eine Belastung für viele Handwerksbetriebe. Doch sie können sich Teile der Strom- und Energiesteuern zurückerstatten lassen und damit Kosten sparen. Der Gesetzgeber hat die befristeten erhöhten Erstattungsregelungen nun verstetigt. Sie gelten auch für 2026. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Energiesteuererstattung und der Antragstellung im Überblick.

Energiesteuererstattung
Betriebe des produzierenden Gewerbes haben nach aktueller Gesetzeslage die Möglichkeit, ab bestimmten Mindestverbräuchen eine Strom- bzw. Energiesteuerentlastung zu beantragen. - © mod - stock.adobe.com / generiert mit KI

Im vergangenen Jahr hat die Bundesregierung im Haushaltsfinanzierungsgesetz eine befristete Sonderregel zur Entlastung von Betrieben des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft zur Senkung der hohen Energiekosten beschlossen. Sie ermöglicht ihnen eine Erstattung der Strom- und Energiesteuern – und das in einem höheren Maße als die Jahre zuvor. Genau diese Regelung hat der Gesetzgeber nun erneut beschlossen und damit über die beiden vergangenen Jahre hinaus verlängert.

Ab jetzt gilt sie unbefristet und damit sowohl für das Jahr 2026 als auch für die Folgejahre. "Das ist jetzt eine dauerhafte Entlastung für Handwerksbetriebe", sagt Sebastian Stanzel. Der Unternehmensberater muss Betriebe immer wieder auf die Möglichkeit der Energiesteuererstattung aufmerksam machen – und ebenso auf die erweiterten Regelungen, die nun gelten.

Die Anträge zur Erstattung der Kosten müssen jeweils bis Ende des Folgejahres gestellt werden. Aktuell geht es also um die Kosten aus dem Jahr 2025. Eine Entlastung ist dabei sowohl von den Stromkosten als auch von den Kosten für Gas und Heizöl möglich.

Es handelt sich um eine Energiesteuerrückerstattung, die Unternehmen auf Antrag erhalten können. Sie greift allerdings nur für die Energie, die der Betrieb für die eigentliche produzierende Tätigkeit verbraucht. Zusätzlich gelten weitere Einschränkungen. So müssen unter anderem die eigenen Verbrauchsdaten geprüft werden, denn es gilt ein Mindestverbrauch.

Was ist die Energiesteuererstattung?

Sowohl im Stromsteuergesetz (§9b StromStG) als auch im Energiesteuergesetz (§54 EnergieStG) sind Bedingungen zur Energiesteuererstattung formuliert. Sie beschreiben, dass Betriebe des produzierenden Gewerbes die Steuern zurückbekommen können, wenn sie bestimmte Verbräuche inklusive eines Eigenbehalts überschreiten.

Dabei gelten folgende Werte als Mindestverbrauch:

  • 12.500 Kilowattstunden Strom pro Jahr
  • 181.160 Kilowattstunden Gas pro Jahr  
  • 16.298 Liter Heizöl pro Jahr

"Die Mindestverbräuche sind so zu verstehen, dass sich oberhalb dieser Werte eine mögliche Rückerstattung ergibt", erklärt Gerhard Ebert, technischer Berater bei der Handwerkskammer Region Stuttgart. Eine Steuerentlastung wird also nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

Wer kann die Strom- und Energiesteuererstattung beantragen?

Die entscheidende Voraussetzung für eine Energiesteuererstattung ist die Zuordnung des Unternehmens in der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Denn der Antragsteller muss ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Fortswirtschaft sein. Im Handwerk zählen etwa Bäcker, Fleischer, Schreiner, Baufirmen oder metallverarbeitende Betriebe dazu. Dienstleistungsberufe und auch der Handel sind hierbei nicht inbegriffen. Die Klassifikation der Wirtschaftszweige wird durch das Statistische Bundesamt (Destatis) veröffentlicht und steht auf der Internetseite zum Download bereit.

Gerhard Ebert gibt als Tipp, dass man sich bei der Ermittlung der Klassifikation nicht verwirren lassen darf. „Für Entlastungen bei der Strom- und Energiesteuer ist weiterhin der WZ-Code 2003 relevant, obwohl aktuell der WZ-Code 2008 als Standard gilt“, erklärt er. Das habe der Gesetzgeber so festgelegt. Wenn ein Betrieb seinen aktuellen WZ-Code nicht kenne, könne er diesen formlos beim zuständigen Statistischen Landesamt anfragen.

Ist die Einordnung nach dem WZ-Code erfolgt und ist der Betrieb dem produzierenden Gewerbe zugeordnet, kann eine Energiesteuererstattung beantragt werden. Dabei gelten dann die oben genannten Entlastungsbeträge. Für einzelne Unternehmen mit speziellen Produktionsprozessen und entsprechend sehr hohen Verbräuchen legen die Steuergesetze zusätzlich eigene Sonderbeträge fest. Für sie gilt bei der Stromsteuer §9a StromStG und bei der Energiesteuer §51 EnergieStG.

Wie funktioniert die Energiesteuererstattung?

Die Energiesteuerrückerstattung erfolgt nicht durch eine direkte Senkung des Steuersatzes, sondern durch eine Erhöhung des Entlastungsbetrags für Strom, Gas und Heizöl. Die Beträge sind in den jeweiligen Gesetzen festgelegt.

Durch die Regelung im Haushaltsfinanzierungsgesetz ist für den Strom eine zusätzliche Erhöhung des Entlastungsbetrags vorgesehen. Es gilt, dass die Stromsteuer auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,50 Euro/MWh gesenkt werden kann. Konkret heißt das, dass der im Stromsteuergesetz (§9b StromStG) enthaltene Entlastungsbetrag für einzelne Wirtschaftszweige, der einst bei 0,513 ct/kWh lag, durch die Neuregelung auf 2,00 ct/kWh angehoben wurde.

Das Energiesteuergesetz legt als Entlastungsbeträge Folgendes fest:

Die Steuerentlastung beträgt

  • für Heizöl: 15,34 Euro/ 1.000 l
  • für Erdgas: 1,38 Euro/ 1 MWh
  • für Flüssiggas: 15,15 Euro/ 1.000 kg
  • Abzüglich des Sockelbetrags von 250 Euro

Die Betriebe müssen also ihren Stromverbrauch und/oder ihren Verbrauch für Heizöl oder Gas pro Jahr bzw. die darauf berechnete Steuer heranziehen. Diese wird dann – nach Abzug von 250 Euro Eigenbehalt – um den Entlastungsbetrag reduziert. Die Reduzierung kann aber nur im Nachgang bzw. per Rückerstattung erfolgen. Dafür sind Anträge notwendig, die jeweils nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu stellen sind.

Wichtig zu beachten ist: Eine Entlastung bekommt man nur für die Energie, die für die eigentliche produzierende Tätigkeit des Betriebs notwendig ist. Für den Strom etwa, der zum Laden von Fahrzeugen verwendet wird, gilt keine Energiesteuerrückerstattung.

Eine Entlastung bekommt man nur für die Energie, die zur eigenbetrieblichen Verwendung entnommen wurde. Für den Strom etwa, der zum Laden von Fahrzeugen verwendet wird, gilt keine Stromsteuerrückerstattung.

Sebastian Stanzel berichtet als Beispiel von einer Bäckerei, die mit einem jährlichen Stromverbrauch von rund 100.000 kWh eine Stromsteuererstattung in Höhe von 1.750 Euro erhalten hat. Das Thema kommt meistens im letzten Quartal des Jahres auf. "Aber im Prinzip kann man die Anträge auch unterjährig stellen, dann erhält man eine Teilerstattung", sagt Sebastian Stanzel. Seiner Erfahrung nach kann man die Antragstellung zwar allein meistern. Um rechtlich sicher zu sein, empfiehlt er aber die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Betriebsprüfungen seitens der Hauptzollämter stark zugenommen haben.

Wie und wo kann man die Energiesteuererstattung beantragen?

Zuständig ist das jeweilige Hauptzollamt der Region, in der der Betrieb ansässig ist. Der Antrag ist bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres einzureichen, in dem die Energie entnommen wurde.

>> Hier gibt es Infos vom Zoll zur Beantragung der Stromsteuerrückerstattung.

>> Infos vom Zoll zur Beantragung der Energiesteuerrückerstattung sind hier zusammengestellt.

>> Hier gibt es ein Info-Schreiben des ZDH.

Für die Steuererstattung berechtigt? – E-Tool hilft bei der Prüfung

Das E-Tool der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz wurde von sieben Handwerkskammern gemeinsam mit dem ZDH entwickelt, um Handwerksbetriebe bei der Erfassung und Auswertung von Energieverbräuchen und -kosten zu unterstützen. Das E-Tool bietet als Zusatztool eine Funktion zur Abschätzung der Strom- und Energiesteuerermäßigung. Betriebe können auf Basis der bereits erfassten Daten ganz unkompliziert prüfen, ob sie stromsteuerermäßigungsberechtigt sind und wenn ja, wie hoch der Ermäßigungsbetrag ausfällt.

>> Hier geht es zum E-Tool.

Schnellrechner für die Strom- und Energiesteuer

>> Eine weitere Möglichkeit, eine Energiesteuererstattung zu ermitteln, bietet der Schnellrechner der Steuerberatungsgesellschaft Obistar unter energiesteuer-obistar.de.