Nach dem Inkrafttreten der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie Zahlungsverzug: Worauf Unternehmen achten sollten

Die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie ist seit dem 29. Juli 2014 in Deutschland geltendes Recht. Ihre Regelungen bringen deutschen Handwerksbetrieben bei ihren Geschäften mit Partnern in der EU zahlreiche Vorteile. Damit sie davon profitieren, sollten die Betriebe aber ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüfen und bei Bedarf die Zahlungsziele in ihren Verträgen und ihr Zahlungs- und Debitorenmanagement anpassen.

Pascal Schütze

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    Durch die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie wurden die Zahlungsläufe EU-weit vereinheitlicht.
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    Dr. Pascal Schütze ist im Geschäftsbereich Rechts- und Steuerberatung von Schultze & Braun tätig.

Durch die Richtlinie wurden die Zahlungsläufe EU-weit vereinheitlicht. Deutsche Handwerksbetriebe können also damit rechnen, dass ihre Kunden in der EU schneller bezahlen. Wichtig ist, dass die gesetzlichen Regelungen der Richtlinie aber nur Verträge betreffen, die nach dem 28. Juli 2014 geschlossen wurden. Ältere Verträge werden weiterhin nach dem alten Recht behandelt.

Generell gilt: Handwerksbetriebe, die die Zahlungsziele in ihren Verträgen und ihr Zahlungs- und Debitorenmanagement noch nicht an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst haben, sollten dies baldmöglichst nachholen. In diesem Zusammenhang sind vor allem die nachfolgenden vier Punkte wichtig:

1. Höchstgrenze für einzelvertragliche Zahlungsziele

Ein Zahlungsziel darf höchstens 60 Tage betragen. Längere Zahlungsziele sind nur dann möglich, wenn die Vertragspartner dies ausdrücklich vereinbart haben. Zudem darf der Handwerksbetrieb als Gläubiger nicht grob unbillig benachteiligt werden.

2. Abnahme- und Überprüfungsverfahren

Ist ein solches Verfahren bei einer Lieferung erforderlich, darf die Überprüfung oder Abnahme durch den Auftraggeber nicht länger als 30 Tage dauern. Eine Verlängerung ist nur dann erlaubt, wenn diese zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart ist. Eine Besonderheit ist, dass Zahlungsziel und Überprüfungsfrist nebeneinander laufen. So soll verhindert werden, dass Vertragspartner die Bezahlung durch eine verspätete Abnahme hinauszögern.

3. Öffentliche Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber müssen ihre Rechnungen grundsätzlich nach 30 Tagen bezahlen. Eine Verlängerung der Zahlungsziele ist nur möglich, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und beide Vertragspartner das Zahlungsziel ausdrücklich vereinbart haben. Allerdings darf das Zahlungsziel selbst unter diesen Voraussetzungen nicht mehr als 60 Tage betragen. Ansonsten wäre es unwirksam.

4. Höherer Verzugszins und Pauschale für Rechtsverfolgung

Der Verzugszins erhöht sich von acht auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Gerade in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase erhöht das den Druck auf zahlungsunwillige Schuldner. Zudem kann ein Handwerksbetrieb von seinem Schuldner jetzt eine Pauschale von 40 Euro verlangen, wenn dieser in Verzug ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob durch den Verzug tatsächlich ein Schaden entstanden ist oder ob eine Rechtsverfolgung eingeleitet wurde – die Pauschale steht dem Gläubiger in jedem Fall zu.

Handwerksbetriebe sollten aber auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) überprüfen und bei Bedarf anpassen, um negative Überraschungen zu vermeiden. Ein Beispiel: Stehen in den AGB Zahlungsziele, die länger als 30 Tage sind, wird vermutet, dass diese unangemessen lang sind. Die Folge: Wenn der Handwerksbetrieb nicht nachweisen kann, dass die Zahlungsziele in seinen AGB angemessen sind, wird die entsprechende Klausel unwirksam. Dies führt in der Regel zu Nachteilen für den Schuldner. Denn an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine gesetzliche Regelung. Nach der befindet sich der Schuldner bereits 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung im Verzug. Er müsste dann nicht nur die Verzugszinsen, sondern auch die Pauschale von 40 Euro und etwaige Rechtsverfolgungskosten bezahlen – und wäre in einem solchen Fall sicherlich nicht erfreut.