War Ihr Handwerksbetrieb 2015 im EU-Ausland eingesetzt und wurde mit ausländischer Umsatzsteuer belastet, können Sie sich diese Umsatzsteuer im Vorsteuervergütungsverfahren wieder zurückholen. Doch hier ist Eile geboten. Denn der Antrag auf Vorsteuervergütung für 2015 muss spätestens bis 30.9.2016 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern eingehen.
Sie müssen sich also nicht extra an die jeweilige Erstattungsbehörde im EU-Ausland wenden, sondern können einen einzigen Erstattungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern stellen. Das gilt auch dann, wenn Ihr Handwerksbetrieb 2015 in verschiedenen EU-Staaten mit ausländischer Umsatzsteuer belastet wurde.
Infos und Hilfestellungen zu Antrag auf EU-Vorsteuervergütung
Damit Sie Ihr Geld vom ausländischen Staat zurückbekommen, hier einige Fundstellen, die Ihnen die Antragstellung bis zum 30.9.2016 erleichtern dürften:
| Infos | Fundstelle |
| Aktuelle Informationen rund um das Vorsteuervergütungsverfahren innerhalb der EU | Link |
| Voraussetzungen für die zwingend vorgeschriebene elektronische Antragstellung | Link |
| Anleitung zur Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern in Bildern und Texten | Link |
| Vorschriften und Merkblätter zum Vorsteuervergütungsverfahren | Link |
| Fragen und Antworten zum Vorsteuervergütungsverfahren | Link |
Steuertipp
Schaffen Sie es zeitlich nicht, einen Vorsteuervergütungsantrag bis 30.9.2016 zu stellen, gibt es leider keine Fristverlängerung. Entweder der Antrag wird bis 30.9.2016 gestellt oder die Vorsteuervergütung für 2015 ist vorbei. Ohne Beantragung wird die ausländische EU-Umsatzsteuer als Betriebsausgabe verbucht.
