Steuertipp Essenszuschuss vom Arbeitgeber: Das gilt im Homeoffice

Mitarbeiter erhalten vom Arbeitgeber oft Essenszuschüsse. Dann müssen sie nur den Sachbezugswert versteuern. Aber was gilt im Homeoffice?

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Arbeitgeber können Mitarbeitern Essensmarken aushändigen oder Zuschüsse zum Mittagessen gewähren. Hält sich der Arbeitgeber an ein paar steuerliche Spielregeln, muss der Arbeitnehmer nicht den Wert der Mahlzeit oder den Zuschuss versteuern, sondern nur den steuerlichen Sachbezugswert. In der Praxis stellt sich hier die Frage, ob die Regeln zum Sachbezugswert bei Mahlzeiten auch für Arbeitnehmer gelten, die zu Hause im Homeoffice arbeiten?

Die gute Nachricht: Ja, auch für Telearbeiter gelten die großzügigen Steuerregelungen zur Mahlzeitengestellung. Das hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main klargestellt (Rundverfügung v. 22. März 2018, Az. S 2334 A – 30 – St 211).

FrühstückMittagessenAbendessen
Sachbezugswert1,73 Euro3,23 Euro3,23 Euro

Beispiel: Der Arbeitgeber gewährt einem Arbeitnehmer, der zu Hause an seinem Telearbeitsplatz arbeitet, einen Zuschuss zum Mittagessen in Höhe von 6 Euro pro Tag. Der Arbeitnehmer muss nur dem amtlichen Sachbezugswert von 3,23 Euro versteuern.

Zuschüsse dürfen bestimmte Höchstwerte nicht überschreiten

Der tägliche Zuschuss darf pro Tag jedoch nicht mehr als 3,10 Euro über dem amtlichen Sachbezugswert liegen. Der Zuschuss für ein Mittagessen darf pro Tag also maximal 6,33 Euro betragen.

Steuertipp: Der Arbeitnehmer muss übrigens nachweisen, dass er eine Mahlzeit gekauft hat. Dazu legt er seinem Arbeitgeber entweder Rechnungen vor oder die beiden verwenden eine professionelle App, mit der dieses Gehaltsextra finanzamtssicher aufgezeichnet werden kann. Hier lohnt sich das Gespräch mit dem Steuerberater, um lohnsteuerlich auf der sicheren Seite zu sein. dhz

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