Erste Tätigkeitsstätte

Seit 1. Januar 2014 gelten lohnsteuerlich völlig neue Steuerspielregeln zum Reisekostenrecht für Arbeitnehmer. Ein Arbeitnehmer darf seine Ausgaben für Fahrten anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit nach den günstigeren Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten geltend machen als für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte .

Der Begriff "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt den bis Ende 2013 gültigen Begriff " regelmäßige Arbeitsstätte". Unverändert gilt: Ein Arbeitnehmer kann nur eine erste Tätigkeitsstätte haben oder gar keine. Eine erste Tätigkeitsstätte hat ein Arbeitnehmer seit 2014 unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Arbeitgeber ordnet einem Mitarbeiter einer ersten Tätigkeitsstätte zu. Er muss an dieser zumindest an einem Tag im Monat tätig werden. Mit welchen Arbeiten er dort beschäftigt ist - Nebentätigkeit oder Haupttätigkeit - spielt keine Rolle.
  • Der Arbeitnehmer wird in der Einrichtung eines Kunden tätig und die Dauer dieser Tätigkeit beträgt voraussichtlich mehr als 48 Monate.
  • Ordnet der Arbeitgeber einen Mitarbeiter keiner ersten Tätigkeitsstätte zu, ist anhand quantitativer Merkmale zu prüfen, ob dennoch eine erste Tätigkeitsstätte vorhanden ist oder nicht.
  • Eine erste Tätigkeitsstätte liegt nach quantitativen Kriterien vor, wenn der Arbeitnehmer eine bestimmte betriebliche Einrichtung typischerweise arbeitstäglich aufsucht oder dort je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
  • Erfüllen mehr Tätigkeitsstätten diese Voraussetzung, ist die von der Wohnung am nächsten liegende Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte zu qualifizieren.

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommt ein Werbungskostenabzug nur in Höhe der Entfernungspauschale in Betracht. Das sind 0,30 Euro/km für die einfache Entfernung.

Ausführliche Infos zur Reisekostenreform 2014 für Arbeitnehmer finden Sie in diesem Schreiben des Bundesfinanzministeriums, Az.: IV C 5 - S 2353/13/10004 .