Die Bankkarte muss bei Verlust kostenfrei ersetzt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Eine neue Karte auszustellen gehört laut BGH zu den Pflichten der Bank.

Die Bankkarte geht verloren oder ist kaputt. Sie wird gestohlen oder der Name des Inhabers ist nicht mehr auf dem neuesten Stand: Alles Gründe für eine Ersatzbankkarte. Doch dürfen Kreditinstitute dafür etwas extra berechnen? Nein. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Aktenzeichen: XI ZR 166/14 ).
Dem Urteil ging eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Postbank voraus. In dem Prozess ging es um eine Klausel im Preis-und Leistungsverzeichnis der Bank: Danach werden 15 Euro fällig, wenn das Kreditinstitut auf "Wunsch des Kunden" eine Ersatz-Bankkarte ausstellt.
Wörtlich heißt es im Verzeichnis: "Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat." Das ging den Richtern aber zu weit, die Klausel sei zu umfassend formuliert.
Beispiel: Diebstahl der Bankkarte
Nach der Postbank-Klausel müssten Karteninhaber, die ihre Karte als gestohlen melden und von der Bank sperren lassen, für eine Ersatz-Karte bezahlen – die Ursache, der Diebstahl, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Kreditinstituts. Der BGH hat jedoch klargestellt, dass dem nicht so ist und die Klausel von gültigen Rechtsvorschriften abweicht.
Entsperren ist keine Option
Wird die Bankkarte gestohlen, so ist der Inhaber dazu verpflichtet, sofort dem Kreditinstitut den Diebstahl zu melden. Daraufhin ist die Bank am Zug und sperrt die Karte. Damit setzt eine Nebenpflicht ein: Die Bank muss es dem Kunden wieder möglich machen, auf sein Konto zugreifen zu können. Da im Falle eines Diebstahls eine einfache Entsperrung nicht erfolgen kann, bekommt der Kunde eine neue Karte – und zwar kostenlos.
Ersatzkarte ist Pflicht der Bank
Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht könne die Bank kein Geld vom Kunden verlangen, urteilten die Richter. Für die Differenzierung nach "Verantwortungsbereichen" in der Klausel gäbe es keine rechtliche Grundlage. "Außerdem wälzt die Beklagte (Postbank, Anm. d. Red.) mittels der beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab."
Vorinstanz urteilt: "Ersatzkarte ist eine Sonderleistung"
Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) Köln haben die Klage der Verbraucherschützer abgeschmettert. Sie sehen die Sache völlig anders. Den Kölner Gerichten zufolge ist eine solche Ersatzkarte nicht mehr Teil des Bankvertrages zwischen Kunde und Kreditinstituts - das ist nur die erste Bankkarte. Eine Ersatzkarte sei demzufolge eine Sonderleistung, die die Bank extra berechnen könne. sd/dpa