Steuertipp Erbschaftsteuerreform in trockenen Tüchern

Am 22. September 2016 haben der Bund und die Länder ihren Streit um die Erbschaft- und Schenkungssteuerreform beigelegt. Der Vermittlungsausschuss legt dem Bundestag nun seinen Kompromissvorschlag vor. Das vorläufige Fazit: Die Abweichungen zum bisherigen Reformvorschlag sind überschaubar und keineswegs besorgniserregend.

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Dass Erben und Betriebsübernehmer im Rahmen einer Schenkung mit strengeren Vorgaben rechnen müssen und unter dem Strich mehr Steuern zahlen müssen, war eigentlich klar. Notwendig waren die Änderungen, weil das Bundesverfassungsgericht die Verschonungsregeln als verfassungswidrig eingestufte hatte.

Freizeit- und Luxusgegenstände bei Verschonungsregeln tabu

Im bisherigen Entwurf waren einige Gegenstände aufgelistet, für die es keine Verschonungsregelung geben soll (z.B. Kunstgegenstände). Im Vermittlungsausschuss wurde nun nachjustiert. Danach kippen die Verschonungsregeln für sämtliche Freizeit- und Luxusgegenstände, die sich zwar im Betrieb befinden, die typischerweise jedoch der privaten Lebensführung dienen. Hier wolle man typischen Steuerspargestaltungen einen Riegel vorschieben.

Beispiel: Hans Huber möchte seinen Handwerksbetrieb auf seinen Sohn Max übertragen. Kurz vor der Übertragung legt er noch private Kunstgegenstände und sein privates Wohnmobil in den Betrieb ein. Ziel dieser Einlage ist es, die privaten Gegenstände, die einen hohen Wert haben, möglichst steuerverschont auf den Sohn Max zu übertragen. Folge: Das Finanzamt gewährt für die übertragenen Privatgegenstände keine Verschonung bei Ermittlung der Schenkungsteuer.

Vermittlungsausschuss ändert zahlreiche Regelungen

Im Vermittlungsausschuss wurden zudem Neuregelungen zum Vorwegabschlag für Familienunternehmen, zur Ermittlung des Unternehmenswerts, zur Steuerstundung und zur Nichtbeanstandungsgrenze von Verwaltungsvermögen beschlossen. Diese Neuregelungen sind aber alles andere als willkürlich. Sie dienen letztlich dazu, dass das Bundesverfassungsgericht die neuen Verschonungsregeln beim Übergang von Betrieben nicht postwendend wieder als verfassungswidrig einstuft. dhz