Wenn Ehepartner nach dem Tod des Ehepartners das Familieneigenheim erben, muss in der Regel Erbschaftsteuer gezahlt werden. Aber es gibt auch Ausnahmen.
Erbt ein Ehegatte nach dem Tod des Partners das Familieneigenheim oder zumindest den Teil des Verstorbenen, wird grundsätzlich Erbschaftsteuer fällig. Doch das Wörtchen „grundsätzlich“ bedeutet, dass es Ausnahmen gibt. Die Ausnahme bei Erbschaft eines Familieneigenheims ist die Befreiung von der Erbschaftsteuer, wenn das Familieneigenheim vom Erben 10 Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Typischer Fall aus der Praxis
Die Ehegatten Hans und Maria Huber leben in einem Einfamilienhaus, das zu 100 Prozent im Eigentum von Maria ist. Maria stirbt und vererbt das Familieneigenheim an Hans. Der Wert der Immobilie in München: 1.2 Mio. Euro. Folge: Lebt Hans die nächsten 10 Jahre weiter in diesem Eigenheim, fällt keine Erbschaftsteuer an (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Erbschaftsteuergesetz).
Ausnahmesituation bei gesundheitlichen Problemen
Nun kann es natürlich passieren, dass der überlebende Ehegatte in den nächsten 10 Jahren gesundheitliche Probleme bekommt und deshalb den geerbten Familienhaushalt nicht mehr weiterführen kann. In diesem Fall wird trotzdem nicht rückwirkend Erbschaftsteuer fällig, wenn zwingend objektive Gründe dafür vorliegen, dass die Führung eines Haushalts unmöglich ist (z.B. Unterbringung im Pflegeheim).
In einem Urteilsfall erbte eine Ehefrau das Familieneigenheim, wohnte ein Jahr darin und verkaufte es wegen psychischer Probleme. Sie kaufte aber gleichzeitig eine neue Wohnung zog in diese nach dem Verkauf des Familieneigenheims ein. Die Richter des Finanzgerichts Hessen sahen hier einen Verstoß gegen die mindestens 10-jährige Nutzung des geerbten Familieneigenheims und forderten rückwirkend Erbschaftsteuer (FG Hessen, Urteil v. 10.5.2016, Az. 1 K 877/15). dhz
Steuertipp
Die Richter lehnten die Steuerbefreiung ab, weil es der Ehefrau nicht unmöglich war, das Familieneigenheim in den 10 Jahren nach dem Erbfall zu bewohnen. Da sie noch in der Lage war, sich nach neuen Wohnmöglichkeiten umzusehen, ging es ihr wohl gesundheitlich nicht so schlecht. Um die Steuerbefreiung für geerbte Familieneigenheime erbschaftsteuerfrei über die Bühne zu bekommen, sollte im Erbfall stets ein Steuerberater herangezogen werden.
