Bundesverfassungsgericht entscheidet zur Erbschaftsteuer Steuervergünstigungen verfassungswidrig, Betriebe können trotzdem hoffen

Die derzeit geltenden steuerlichen Privilegien für Unternehmenserben und Nachfolger sind verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 nachbessern. Doch es gibt auch Hoffnung für betroffene Betriebe.

Daniela Lorenz

Jetzt ist es entschieden: Das Bundesverfassungsgericht hat bestimmte Steuervergünstigungen bei der Unternehmenserbschaft gekippt. - © Butch/Fotolia.com

Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem mit Spannung erwarteten Urteil entschied, verstoßen die steuerlichen Vergünstigungen für Erben und Nachfolger von Betrieben gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die §§13a und 13b und §19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes sind daher verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss jetzt bis zum 30. Juni 2016 nachbessern.

"Die Entscheidung ist aus Sicht des Handwerks bedauerlich, weil die geltenden Vergünstigungen verfassungswidrig sind, aber äußerst positiv ist, dass das Gericht die Begünstigung von Betriebsvermögen bei kleineren und mittleren Unternehmen für weiterhin möglich erklärt hat", sagte Carsten Rothbart, Leiter der Abteilung Steuer- und Finanzpolitik des Zentralverbands des Deutschen Handwerks nach der Urteilsverkündung. Man werde nun im engen Dialog mit dem Gesetzgeber nach Lösungen suchen, um den Anforderungen des Gerichts Rechnung zu tragen.

Geltende Vorschriften weiter anwendbar

Die derzeit geltenden Vorschriften sind bis dahin weiter anwendbar. Trotz dieses Urteils gibt es für Erben und Nachfolger von Betrieben Hoffnung, denn kleine und mittlere inhabergeführte Unternehmen dürfen grundsätzlich steuerlich begünstigt werden. "Der Wert eines Unternehmens ist erbschaftsteuerlich auch künftig nicht gleich zu behandeln wie Bargeld", fasst Rechtsanwalt Ludwig J. Weber von Schultze & Braun zusammen.

Der Erste Senat erkannte in seiner Urteilsbegründung die gesamtwirtschaftliche Bedeutung kleiner und mittlerer Unternehmen im Grundsatz an. Sie betonten, dass sie es allgemein für gerechtfertigt halten, dass persönlich geführte Familienunternehmen im Erbfall steuerlich verschont werden. Es könne gerechtfertigt sein, dass Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen begünstigt werde, wenn es das Ziel sei, das Unternehmen weiterzuführen und Arbeitsplätze zu erhalten.

Mehr Voraussetzungen, aber dennoch erfüllbar

"Die Voraussetzungen, um bei der Übertragung eines Unternehmens in den Genuss von Steuervergünstigungen zu kommen, sind je nach Einzelfall nicht weniger, sondern mehr geworden. Für viele Familiengesellschaften werden sie dennoch erfüllbar sein, so dass Unternehmer ihren Betrieb in vielen Fällen voraussichtlich auch weiterhin steuerfrei verschenken oder vererben können. Hier wird es auf eine genaue Prüfung des Einzelfalls ankommen", sagt Weber.

Nach den derzeit geltenden Vergünstigungen kann ein Unternehmen zu 85 oder sogar zu 100 Prozent steuerfrei übergeben werden, wenn es mindestens fünf Jahre weitergeführt wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Allerdings sei die Verschonung von der Erbschaftsteuer beim Übergang von Betriebsvermögen jedoch unverhältnismäßig und widerspreche wegen ihrer Ausmaße und Gestaltungsmöglichkeiten dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes, wenn auch Großunternehmen von den Vergünstigungen profitierten – ohne zu prüfen, ob sie der Entlastung ebenfalls bedürfen, so die Richter.

Risikofaktor Mindestlohnsumme

Auch die Freistellung von der Mindestlohnsumme privilegiere den Erwerb von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten unverhältnismäßig. "Ein Risikofaktor für kleine Handwerksunternehmen könnte die Mindestlohnsumme werden, die künftig wohl auch für sie gelten soll", so Weber. Konkret heißt das: Wenn ein Unternehmen innerhalb von fünf oder sieben Jahren nach der (steuervergünstigten oder steuerfreien) Übergabe in eine wirtschaftliche Schieflage gerät und Mitarbeitern kündigen muss, so dass die Lohnsumme nicht mehr stimmt, dann wird die Erbschaftsteuer fällig. Diese Steuerpflicht kann gerade kleinere Unternehmen in Schwierigkeiten bringen. Bisher galt die Lohnsummen-Regelung nur für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten.

Laut Urteilsbegründung liege es "im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittelständische Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestandes und damit auch zur Erhaltung der Arbeitsplätze von der Erbschaftsteuer weitgehend oder vollständig freizustellen. Für jedes Maß der Steuerverschonung benötigt der Gesetzgeber allerdings tragfähige Rechtfertigungsgründe."

Mit Rückfallklausel absichern

"Handwerker, die ihr Unternehmen vererben oder übergeben wollen, sollten ab jetzt alles im Lichte des alten Gesetzes und dieses Urteils tun. Wichtig bleibt, dass sie sich und ihre Erben oder Nachfolger immer mit einer so genannten steuerlichen Rückfallklausel absichern. Damit sind bei Bedarf Nachbesserungen möglich. Etwa, wenn Erben oder Nachfolger nach dem neuen Gesetz schlechter gestellt sind als nach dem alten. Denn niemand weiß im Moment genau, was konkret im Gesetz stehen wird", rät Rechtsanwalt Weber. Für die aktuelle Gesetzeslage gelte seit dem 17. Dezember 2014 kein uneingeschränkter Vertrauensschutz mehr.

 "Das Bundesverfassungsgericht bestätigt zwar bereits im Urteilstenor grundsätzlich die weitere Anwendung des bisher geltenden Erbschaftsteuerrechtes bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen. Bis dahin ist es somit grundsätzlich möglich, im Rahmen von Unternehmensnachfolgen die zurzeit geltenden Begünstigungen und Verschonungsregelungen in Anspruch zu nehmen." Weber weist jedoch darauf hin, dass im Einzelfall aber Vorsicht geboten sei.

Im Einzelfall ist Vorsicht geboten

"Das Bundesverfassungsgericht betont ausdrücklich, dass Gestaltungen, welche zu einer 'exzessiven Ausnutzung' der Befreiungstatbestände führen, keinen Vertrauensschutz im Hinblick auf die Fortgeltung des aktuellen Rechts genießen sollen." Als negative Beispiele hierfür nenne das Gericht Steuerumgehungen zum Beispiel durch Betriebsaufspaltungen, Cash-Gesellschaften und mehrstufige Konzernstrukturen.

Sei die Übertragung des Unternehmens in naher Zukunft ohnehin aus unternehmerischen oder persönlichen Gründen geplant, bestehe hier sicherlich Handlungsbedarf. Um sich die aktuellen Steuervergünstigungen zu sichern, sollten Unternehmer daher einen Fachmann konsultieren.